
§ 296 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 296 StPO – Rechtsmittelberechtigte
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Zu § 296: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).