Strafprozessordnung (StPO) Bundesrecht

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§ 285 StPO, Beweissicherungszweck
§ 285 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 285 StPO – Beweissicherungszweck

(1) 1Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. 2Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

Zu § 285: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).