
§ 276 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§ 276 StPO – Begriff der Abwesenheit
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
Zu § 276: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).