Vorherige Seite Nächste Seite § 167 StPO, Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft§ 167 StPOStrafprozessordnung (StPO)BundesrechtZweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen KlageTitel: Strafprozessordnung (StPO)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: StPOGliederungs-Nr.: 312-2Normtyp: Gesetz§ 167 StPO – Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.Zu § 167: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332). Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite