
§ 852 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 852 ZPO – Beschränkt pfändbare Forderungen
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
Zu § 852: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).