
§ 80 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 80 ZPO – Prozessvollmacht
1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Zu § 80: Neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).