
§ 703 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 7 – Mahnverfahren
§ 703 ZPO – Kein Nachweis der Vollmacht
1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.