Zivilprozessordnung Bundesrecht

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§ 585 ZPO, Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 585 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 585 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.