Zivilprozessordnung Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 50 ZPO, Parteifähigkeit
§ 50 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 ZPO – Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Zu § 50: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).