Zivilprozessordnung Bundesrecht

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§ 401 ZPO, Zeugenentschädigung
§ 401 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 7 – Zeugenbeweis

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 401 ZPO – Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.