
§ 401 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 7 – Zeugenbeweis
§ 401 ZPO – Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.