
§ 359 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 359 ZPO – Inhalt des Beweisbeschlusses
Der Beweisbeschluss enthält:
- 1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- 2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- 3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.