Zivilprozessordnung Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 252 ZPO, Rechtsmittel bei Aussetzung
§ 252 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 252 ZPO – Rechtsmittel bei Aussetzung

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.