Zivilprozessordnung Bundesrecht

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§ 131 ZPO, Beifügung von Urkunden
§ 131 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 131 ZPO – Beifügung von Urkunden

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

Zu § 131: Geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).