Zivilprozessordnung Bundesrecht

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§ 944 ZPO, Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
§ 944 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 944 ZPO – Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.