DGUV Information 213-111 - Quarzhaltiger Staub in der Keramischen Industrie Branchenlösungen gemäß TRGS 559
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Abschnitt 6.1 - 6 Hinweise/Literatur 6.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln
[1]
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"
TRGS 600 "Substitution"
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV "
[2]
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit zugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR), insbesondere
AMR Nr. 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention"
AMR Nr. 11.1 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B"
AMR Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
[3]
Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) bzw. Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung
- 9. ProdSV)
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Inhaltsverzeichnis
DGUV Information 213-111 - Quarzhaltiger Staub in der Keramischen Industrie Branchenlösungen gemäß TRGS 559
Abschnitt 1.1, 1 Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten 1.1 Übersicht
Abschnitt 1.2, 1.2 Zerkleinern, Mischen, Fördern quarzhaltiger mineralischer Rohstoffe (Aufbereitung) im Rahmen der Herstellung keramischer Massen, Glasuren, Engoben und dergleichen
Abschnitt 1.3, 1.3 Setzen und Entladen von Ziegelprodukten auf Ofenwagen am Brennofen bzw. in der Produktion vor und nach dem Brand, einschließlich Besanden
Abschnitt 1.4, 1.4 Trockenpressen von Fliesen
Abschnitt 1.5, 1.5 Nachbearbeitung (Weißputz) von großformatigen keramischen Produkten
Abschnitt 2, 2 Grundlegende Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nr. 2.3 Gefahrstoffverordnung
Abschnitt 3.1, 3 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen 3.1 Allgemeines
Abschnitt 3.2, 3.2 Zerkleinern, Mischen, Fördern quarzhaltiger mineralischer Rohstoffe (Aufbereitung) im Rahmen der Herstellung keramischer Massen, Glasuren und dergleichen
Abschnitt 3.3, 3.3 Setzen und Entladen von Ziegelprodukten auf Ofenwagen am Brennofen bzw. in der Produktion vor und nach dem Brand, einschließlich Besanden
Abschnitt 3.4, 3.4 Trockenpressen von Fliesen
Abschnitt 3.5, 3.5 Nachbearbeitung (Weißputz) von großformatigen keramischen Produkten
Abschnitt 4, 4 Expositionsniveau bei branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen
Abschnitt 5, 5 Schutzmaßnahmenkonzept
Abschnitt 5.1, 5.1 Branchenübergreifende Maßnahmen
Abschnitt 5.2, 5.2 Spezifische Maßnahmen für das Zerkleinern, Mischen, Fördern quarzhaltiger mineralischer Rohstoffe (Aufbereitung) im Rahmen der Herstellung keramischer Massen, Glasuren, Engoben und dergleichen
Abschnitt 5.3, 5.3 Spezifische Maßnahmen für das Setzen und Entladen von Ziegelprodukten auf Ofenwagen am Brennofen bzw. in der Produktion vor und nach dem Brand, einschließlich Besanden
Abschnitt 5.4, 5.4 Spezifische Maßnahmen für das Pressen von Fliesen
Abschnitt 5.5, 5.5 Spezifische Maßnahmen für die Nachbearbeitung (Weißputz) von großformatigen keramischen Produkten
Abschnitt 6.2, 6.2 Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Abschnitt 6.3, 6.3 Normen
Abschnitt 6.4, 6.4 Weitere Publikationen und Informationsquellen