DGUV Information 202-116 - Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften

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Abschnitt 8.1 - 8 Schulsanitätsdienst
8.1 Beschreibung des Schulsanitätsdienstes

Zur Unterstützung der Pflichten rund um die Erste-Hilfe-Leistung haben zahlreiche Schulen, insbesondere weiterführende Schulen, einen Schulsanitätsdienst eingerichtet und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheitserziehung, Werteerziehung und Verantwortungsübernahme im Sinne der Gemeinschaft ihrer Schülerinnen und Schüler. Selbstverständlich bleiben die Pflichten zur Gewährleistung der Ersten Hilfe in der Schule bestehen. Das bedeutet auch, dass ein Schulsanitätsdienst Ersthelferinnen und Ersthelfer nicht ersetzen kann.

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Bundesweit einheitliche Vorgaben über die Ausgestaltung des Schulsanitätsdienstes gibt es nicht. Veröffentlichungen der Rettungsorganisationen und Unfallkassen stehen jedoch zur Verfügung. Vereinzelt gibt es auch explizite Regelungen der Länder, zum Beispiel in Bayern.  13

Die Schülerinnen und Schüler im Schulsanitätsdienst

  • sind in Erster Hilfe ausgebildet,

  • versorgen einfache Verletzungen,

  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,

  • können die vorgeschriebene Dokumentation der Verletzungen und der Ersten Hilfe übernehmen,

  • werden, je nach schulischer Ausgestaltung, aus dem Unterricht heraus zur Leistung von Erster Hilfe gerufen,

  • sind in den Pausen und bei Veranstaltungen tätig,

  • sind qualifiziert, werden regelmäßig fortgebildet und angemessen ausgestattet.

Die bundesweit tätigen Rettungsorganisationen und teilweise die Feuerwehren der Städte und Gemeinden unterstützen die Schulen in vielfacher Hinsicht.

Organisiert sind die Schulsanitätsdienste auf unterschiedliche Weise, ob als Arbeitsgemeinschaften oder Wahlfächer. Wichtig ist, dass der Schulsanitätsdienst organisatorisch in den Schulbetrieb eingebunden und die schulische Aufsichtspflicht geklärt ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind die Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert.

Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Juni 2019, https://www.km.bayern.de/download/21810_KMBek_Ausbildung_SuS_Erste_Hilfe.pdf.