DGUV Information 202-116 - Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Hygienemaßnahmen

Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan. Darin sind die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller am Schulleben Beteiligten beizutragen. Muster-Hygienepläne werden durch die Schulträger oder die Bildungsverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Pläne enthalten Angaben über

  • Hygiene in Unterrichtsräumen

  • Schulreinigung

  • Hygiene im Sanitätsbereich

  • weitere Schulräume, wie z. B. Sporthallen und -anlagen

  • Erste Hilfe und Ersthelfer

  • Trinkwasserhygiene

  • Nahrungszubereitung

  • Raumlufttechnische Anlagen

  • Persönliche Hygiene

  • Melde- und Mitteilungspflichten

Die Muster-Hygienepläne sind in jedem Fall an die Verhältnisse vor Ort anzupassen und zu individualisieren. Dazu gehört es auch, die Besonderheiten zu regeln, die sich durch den Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften ergeben. Dies betrifft zum Beispiel die besonderen Reinigungserfordernisse des Arbeitszimmers einer Schulgesundheitsfachkraft oder den Umgang mit infektiösem Abfall. Aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen sollten diese Hygieneregelungen mit dem zuständigen Gesundheitsamt vereinbart werden.