Abschnitt 7.4 - 7.4 Hygienemaßnahmen
Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan. Darin sind die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller am Schulleben Beteiligten beizutragen. Muster-Hygienepläne werden durch die Schulträger oder die Bildungsverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Pläne enthalten Angaben über
Hygiene in Unterrichtsräumen
Schulreinigung
Hygiene im Sanitätsbereich
weitere Schulräume, wie z. B. Sporthallen und -anlagen
Erste Hilfe und Ersthelfer
Trinkwasserhygiene
Nahrungszubereitung
Raumlufttechnische Anlagen
Persönliche Hygiene
Melde- und Mitteilungspflichten
Die Muster-Hygienepläne sind in jedem Fall an die Verhältnisse vor Ort anzupassen und zu individualisieren. Dazu gehört es auch, die Besonderheiten zu regeln, die sich durch den Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften ergeben. Dies betrifft zum Beispiel die besonderen Reinigungserfordernisse des Arbeitszimmers einer Schulgesundheitsfachkraft oder den Umgang mit infektiösem Abfall. Aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen sollten diese Hygieneregelungen mit dem zuständigen Gesundheitsamt vereinbart werden.