DGUV Information 214-036 - Prüfinformation Fahrgastschiff

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Mögliche Rechtsfolgen

2.2.1 Allgemeines

Unternehmer haben nicht nur die ethische Verpflichtung, die Arbeit an Bord so zu gestalten und zu organisieren, dass Arbeitsunfälle vermieden werden. Das Unterlassen von Prüfungen der zur Benutzung bereitgestellten Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Druckluftbehälter) und der Dokumentation dieser Prüfungen kann empfindliche juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

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Abb. 5
Prüfungen sind auch eine Frage der Verantwortung

2.2.2 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Die Verletzung der Prüfpflichten ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

2.2.3 Arbeitsmittel

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden:

  • Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Inbetriebnahme,

  • wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die solchen schädlichen Einflüssen unterliegen, dass sie zu gefährlichen Situationen führen können,

  • unverzügliche außerordentliche Überprüfung von Arbeitsmitteln nach Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses (Unfall, Veränderung, längeres Nichtbenutzen, Naturereignis), das schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben kann.

Wer durch die vorsätzliche Verletzung einer dieser Prüfpflichten das Leben oder die Gesundheit Beschäftigter gefährdet, kann darüber hinaus mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen belegt werden.

2.2.4 Überwachungsbedürftige Anlagen

Wenn Unternehmer eine überwachungsbedürftige Anlage betreiben und diese vorsätzlich oder fahrlässig

  • ohne vorherige Inbetriebnahmeprüfung erstmalig in Betrieb genommen haben,

  • nach ihrer Änderung ohne vorherige Inbetriebnahmeprüfung in Betrieb genommen haben, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wurde,

  • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederkehrend prüfen

oder

  • nach Anordnung der Vollziehung nicht oder nicht rechtzeitig außerordentlich prüfen,

drohen Geldbußen.

Darüber hinaus wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt, wer

  • eine der zuvor genannten Prüfpflichten wiederholt beharrlich verletzt

oder

  • durch die Verletzung einer dieser Prüfpflichten das Leben oder die Gesundheit eines Anderen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet.

2.2.5 Rechtsfolgen bei fehlender Dokumentation

Genauso bedeutsam wie die eigentliche Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch die Dokumentation, aus der u. a.

  • die Qualifikation der Prüfenden (siehe Abschnitt 2.3.2),

  • die Prüfinhalte

und

  • die Prüfergebnisse

hervorgehen müssen (siehe hierzu auch Abschnitt 3.1.6).

Die Bedeutung der Dokumentation zeigt sich nicht nur bei einer Kontrolle durch die zuständige Behörde, sondern spätestens in dem Moment, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, der im Zusammenhang mit einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage steht.

Droht dem Unternehmer in einem solchen Fall die Inanspruchnahme auf Zahlung von Schadensersatz, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein behördliches Bußgeld, muss er nachweisen, dass er seinen Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten nachgekommen ist. Zur eigenen Absicherung ist es daher unerlässlich, dass die durchgeführten Prüfungen und Angaben, die auch die ausreichende Qualifikation der Prüfenden belegen, entsprechend festgehalten werden.

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Abb.6
Selbst am Rettungsring gibt es viel zu prüfen.

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Abb.7
Das Tauwerk braucht eine regelmäßige Sichtprüfung