DGUV Information 214-036 - Prüfinformation Fahrgastschiff

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Abschnitt 2.1 - 2 Grundlagen
2.1 Welche Vorschriften erfordern Prüfungen?

2.1.1 Allgemeines

Rechtsgrundlagen für die Prüfung von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auf Fahrgastschiffen lassen sich in Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechtes, des Verkehrsrechtes sowie im Recht der Unfallversicherungsträger finden.

Staatliches Arbeitsschutzrecht verlangt eine umfassende Überprüfung und Dokumentation derjenigen an Bord befindlichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Fahrgastschiffes dienen (z. B. Landungsklappen, Ladegeschirr). Dies erfordert u. a. die regelmäßige Überprüfung der Arbeits- und Gesundheitsgefahren, denen die Besatzung ausgesetzt sind (Gefährdungsbeurteilung).

Weiterhin handelt es sich um Anforderungen des Verkehrsrechts, deren Einhaltung und Dokumentation eine Zulassung des Fahrgastschiffes zum Verkehr erst ermöglicht. Dazu zählen auch die Verkehrsvorschriften, die von den Betreibenden eines Fahrgastschiffes für bestimmte Fahrtgebiete zusätzliche Einrichtungen und Ausrüstungen fordern.

Die DGUV Vorschriften und Regeln zielen insbesondere auf den sicheren Betrieb des Fahrgastschiffes ab. Sie ergänzen insofern das staatliche Arbeitsschutzrecht und stellen weitere Anforderungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der sogenannten Entbürokratisierungspolitik immer mehr Vorschriften der Unfallversicherungsträger mit konkret formulierten Anforderungen (auch an Prüffristen) zu Gunsten staatlicher Vorschriften mit allgemeiner Nennung des Schutzzieles zurückgezogen werden. Für Unternehmer ergibt sich aufgrund dessen mehr Verantwortung bei der Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Prüfungen.

2.1.2 Staatliches Arbeitsschutzrecht

Das für die Prüfungen maßgebliche staatliche Arbeitsschutzrecht ist in folgenden Vorschriften geregelt (Quellen siehe Anhang):

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den dazu erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit der dazu erlassenen 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinenverordnung)

Alles, was bezüglich Bau und Ausrüstung in den staatlichen Vorschriften über die Verkehrszulassung (z. B. Binnenschiffsuntersuchungsordnung - siehe Abschnitt 2.1.3) gefordert wird, ist Teil des Fahrgastschiffes und wird nicht durch das Produktsicherheitsgesetz, sondern durch die in den Abschnitten 2.1.3 und 2.1.4 genannten Vorschriften geregelt.

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Abb. 2
Gerade Ankerwinden müssen geprüft sein

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Abb. 3
Auch in der BinSchUO sind Prüfungen geregelt.

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Abb. 4
Regelmäßig geprüft bringt es Sicherheit

Dazu gehören

  • die Hauptmaschine einschließlich sämtlicher Hilfsaggregate (z. B. Pneumatik, Hydraulik, Generatoren, Wasserpumpen), Ausrüstung und Zubehör (z. B. Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen, Rohrleitungen, Tanks),

  • das Bugstrahlruder,

  • die Ruderanlage,

  • der Davit,

  • das Ankergeschirr.

Alles was darüber hinausgeht, fällt als Arbeitsmittel unter das Produktsicherheitsgesetz und kann nicht mehr in Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Unfallversicherungsträger geregelt werden, sondern wird durch die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften geregelt.

Solche Maschinen, die nicht der Fortbewegung im weitesten Sinne dienen, sind z. B.

  • das mechanische Lukendach,

  • der Autokran.

Für den Bereich Bau und Ausrüstungen dieser Maschinen ist die Maschinenverordnung ausschlaggebend.

Für den Bereich Betrieb und Prüfung sämtlicher an Bord befindlicher Bauteile, Einrichtungen und Ausrüstungen ist - neben den einschlägigen DGUV Vorschriften - die Betriebssicherheitsverordnung mit den dazu erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit heranzuziehen. Im Rahmen dieser Prüfinformation sind hier besonders zu nennen

  • § 14 BetrSichV für Arbeitsmittel

  • §§ 15ff BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen

  • TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

2.1.3 Verkehrsrecht

Hierbei sind in erster Linie die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), sowie der Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) zu berücksichtigen.

Bei Fahrgastschiffen, die ausschließlich auf Landeswasserstraßen fahren, sind gegebenenfalls zusätzliche Prüfbestimmungen in den dortigen landesrechtlichen Bauvorschriften zu beachten.

2.1.4 Recht der Unfallversicherungsträger

Weiterhin von großer Bedeutung für die Durchführung von Prüfungen auf Fahrgastschiffen - und somit in dieser Prüfinformation entsprechend berücksichtigt - ist das Recht der Unfallversicherungsträger.