DGUV Grundsatz 315-410 - Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente in Deutschland

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Standsicherheit

Die Standsicherheit muss in jedem Betriebszustand, auch nach Ausziehen aller bestimmungsgemäß gleichzeitig ausziehbaren Auszüge, sichergestellt sein.

Die Standsicherheit kann z. B. erreicht werden durch:

  • entsprechendes Eigengewicht

  • Ausziehsperren.

Um Stolper- und Sturzgefahren zu vermeiden dürfen Unterkonstruktionen nicht über die Außenkontur hinausragen.

2.6.1 Büro-Arbeitstische

Für die Prüfung der Standsicherheit gilt ergänzend zu DIN EN 527-2:

  • Tische dürfen nicht umkippen, wenn sie an der ungünstigsten Stelle der Tischplattenkante mit 75 kg belastet werden.

  • Bei Ausrüstung mit Auszügen werden zusätzlich nur die gleichzeitig zu öffnenden Auszüge mit einer Prüflast nach DIN EN 527-2 so beladen, dass ein Umkippen am wahrscheinlichsten ist.

  • Es wird keine zusätzliche vertikale Kraft auf die Tischplatte oder geöffnete Elemente aufgebracht.

2.6.2 Büroschränke

Für die Prüfung der Standsicherheit gilt ergänzend zu DIN EN 14073-3:

  • Mit den Stauflächen/Stauräumen unbelastet oder belastet nach DIN EN 14073-3, Tabelle 1, werden die beweglichen Teile in jede mögliche Stellung gebracht, um den ungünstigsten Fall für die Standsicherheit herbeizuführen. Das kann bedeuten, dass einige Teile belastet werden müssen und andere dagegen unbelastet bleiben.

  • Es wird keine zusätzliche vertikale Kraft auf beladene und geöffnete Elemente aufgebracht.

Als standsicher können unter der Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

  • Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Sockel-/Gestelltiefe beträgt;

  • Schränke ohne Türen (Regale) sowie mit Schiebe- oder Rolltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Sockel-/Gestelltiefe beträgt.

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Abb. 1 Verhältnis von Sockel-/Gestelltiefe zur obersten Ablage

Wird das jeweilige Tiefen-/Höhenverhältnis überschritten, sind neben der Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.

Die Prüfung ist nach DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte", Abschnitt 4.1.2.4 wie folgt durchzuführen:

Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Büroschränken und Regalen sind neben der bestimmbaren Horizontalkraft H zusätzliche Horizontalkräfte HZ in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:

H=1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie
HZ=50 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

Bei der Prüfung wird diese horizontale Kraft H am obersten Fachboden einmal in Längs- und in Querrichtung aufgebracht. Eine zusätzliche Horizontalkraft HZ = 50 N wird als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle aufgebracht.

Anmerkung:

In der Praxis hat sich bewährt die Summe dieser beiden Kräfte gleichzeitig senkrecht in Richtung der breiten Seite des Regales aufzubringen.

Beispiel für die Berechnung der zusätzlichen horizontalen Kraft H:

Flügeltürenschrank mit 6 Fachböden, den Maßen 1000 mm Breite x 430 mm Tiefe x 2250 mm Höhe, den Fachbodenmaßen 960 mm x 370 mm und einem Eigengewicht von 80 kg.

Beladung nach Tabelle 1 der DIN EN 14074 mit 1,5 kg/dm2.

→ Fachlast = 9,60 dm x 3,70 dm x 1,5 kg/dm2 = 53,28 kg

Verhältnis von Sockel-/Gestelltiefe zur obersten Ablage

Oberste Ablage b = 2250 mm - 350 mm = 1900 mm

4 x 430 mm = 1720 mm → b ≥ 4 x a

Die Kräfte für das Ein- und Auslagern sind somit zu berücksichtigen.

QE = Anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung bei 6 Fachböden

→ QE = 80 kg/6 = 13,33 kg

QF = Fachlast + anteiligem Eigengewicht des Regals

→ QF = 53,28 kg + 13,33 kg = 66,61 kg

Daraus berechnet sich die Gewichtskraft GF

→ GF = 66,61 kg x 9,81 m/s2 = 653,44 N

H = 1/200 der Gewichtskraft GF

→ H = 653,44 N / 200 = 3,267 N → gerundet 3,3 N

Die Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Ist die Standsicherheit nicht durch die Bauart sichergestellt, so sind geeignete Vorkehrungen für die standsichere Verbindung der Schränke miteinander oder mit Bauwerksteilen anzubringen. In den Benutzerinformationen ist zu erläutern, wie eine standsichere Verbindung herzustellen ist.

2.6.3 Büromöbel auf Rollen

Bei Büromöbel dürfen die Rollen einschließlich der Unterkonstruktion zur Gewährleistung der Standsicherheit und Verbesserung der Rolleigenschaften sowie zur Verringerung der Handhabungskräfte ausnahmsweise max. 100 mm, bei Büro-Arbeitstischen und deren Unterfahrcontainern max. 50 mm über die Außenkonturen ragen.

Bei Raumgliederungselementen auf Rollen darf ausnahmsweise, um die Standsicherheit zu verbessern und gleichzeitig Stolpergefahren weitgehend zu vermeiden, das Standsicherheitsmaß so vergrößert werden, dass die größte Ausladung der Unterkonstruktion max. 150 mm, bei Lenkrollen 150 mm + 50 mm, von den Außenkonturen betragen. Dies gilt für Raumgliederungselemente ohne Anbauten mit einer Mindesthöhe von 1200 mm.

Bei der Prüfung der Standsicherheit sind die Rollen in die Stellung zu bringen, bei der ein Kippen am ehesten eintritt.

Mindestens 2 Rollen müssen mit Feststellern gegen Wegrollen versehen sein, ausgenommen hiervon sind Bürocontainer, die unter einem Büro-Arbeitstisch platziert werden.

Die erforderlichen Anfahrkräfte beim Bewegen der Büromöbel dürfen beim Schieben max. 235 N und beim Ziehen max. 165 N pro Person betragen.