DGUV Information 202-089 - Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

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Abschnitt 4 - Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls

Versorgung des verletzten Kindes

  • Bei einem Unfall muss jeder Erste Hilfe leisten! Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen wegen Art und Schwere der Verletzung für die Versorgung des verletzten Kindes nicht aus, muss es in ärztliche Behandlung gebracht werden; die Sorgeberechtigten sind unverzüglich zu informieren.

  • Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Ärztin oder des Arztes bzw. über den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Die Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung.

Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben

  • Bei Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, reicht es aus, wenn die Sorgeberechtigten am gleichen Tage informiert werden und die Erste-Hilfe-Maßnahme in das Verbandbuch eingetragen wird.

  • Kinder mit leichten Verletzungen, die zwar ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis vorzustellen. In diesem Fall muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und dem Unfallversicherungsträger zugestellt werden.

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  • Bei schwereren Verletzungen ist das verletzte Kind einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorzustellen. Durchgangsärzte sind fachlich besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen sind (Auskünfte über die nächste erreichbare Durchgangsarztpraxis erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger).

  • Bei schweren Verletzungen entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. die Ärztin oder der Arzt über das für das verletzte Kind in Frage kommende Verfahren.

  • Liegt offensichtlich eine Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzung vor, ist das verletzte Kind zur nächsten erreichbaren Fachärztin oder einem Facharzt zu bringen.

Transport des verletzten Kindes

Ein schneller und fachgerechter Transport des verletzten Kindes zur Ärztin oder zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten.

  • Unabhängig von der Schwere der Verletzung ist immer die Begleitung durch eine geeignete Person erforderlich; die Beaufsichtigung der Gruppe muss sichergestellt bleiben.

  • Bei eindeutig leichten Verletzungen kann ein Kind zu Fuß, im Privatwagen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Taxi zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt gebracht werden.

  • Bei Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungs- oder Notarztwagen erfolgen. Gegebenenfalls entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. die Ärztin oder der Arzt über die Art des Transportes.

  • Die Kosten für den Transport zur Arztpraxis oder zum Krankenhaus werden vom Unfallversicherungsträger übernommen.