Abschnitt 2 - Sachliche Voraussetzungen
Meldeeinrichtungen
In jeder Kindertageseinrichtung muss ein Telefon vorhanden sein, über das notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann.
Das Telefon muss während der Öffnungszeiten der Einrichtung jederzeit zugänglich und darf nicht abgeschlossen sein.
In unmittelbarer Nähe des Telefons sollten die Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer, die Notrufnummern und die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Taxizentrale und der Rettungsleitstelle verfügbar sein.
Erste-Hilfe-Einrichtungen
In einem geeigneten und für den Rettungsdienst gut zugänglichen Raum muss eine Liegemöglichkeit vorhanden sein. Dort oder an einer anderen Stelle muss geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitgehalten werden. Notwendig ist ein kleiner Verbandkasten, dessen Inhalt der DIN 13157 entspricht (siehe Anlage 1).
Der Inhalt der Verbandkästen ist regelmäßig zu überprüfen und je nach Verbrauch und Mindesthaltbarkeit zu ergänzen. Die Verpackung steriler Materialien darf nicht beschädigt sein. Das Verbandmaterial muss jederzeit zugänglich sein. Medikamente und Salben gehören nicht in den Verbandkasten.
Bei Ausflügen ist entsprechendes Erste-Hilfe-Material mitzunehmen (siehe Anlage 2).
Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen
Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Feld mit weißer Umrandung zu kennzeichnen.
Kostenträger für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe
Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe in Kindertageseinrichtungen hat der Träger der Einrichtung zu übernehmen. Die Leitung der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die in den vorigen Abschnitten genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Träger geschaffen und erhalten werden.