DGUV Information 202-089 - Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

Die Unfallversicherungsträger haben gemäß § 14 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach § 23 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Ersten Hilfe beauftragt sind.

Eine sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen begrenzen. Bei der Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammenarbeit zwischen dem Träger und der Leitung der Einrichtung von besonderer Bedeutung (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung pädagogischer Fachkräfte in Erster Hilfe).

Es ist dafür zu sorgen, dass in Kindertageseinrichtungen jederzeit eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht. Auch wenn sich die Kindergruppe außerhalb der Einrichtung befindet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein. Gegebenenfalls sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.

g_bu_1894_as_2.jpg