DGUV Information 203-094 - Radon Eine Handlungshilfe zu Expositionsmessungen, zur Interpretation von Messergebnissen und zu Strahlenschutzmaßnahmen

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Abschnitt 5 - 5 Rechtliche Festlegungen zur Radonexposition an Arbeitsplätzen

Die Regelungen zum Schutz vor Radoneinwirkungen an Arbeitsplätzen findet sich im neuen Strahlenschutzrecht im Bereich der schon bestehenden Expositionssituationen: Radon, als Zerfallsprodukt von natürlich vorkommendem Uran und Thorium trifft den Menschen seit Entstehung der Erde. Dort, wo viel Uran oder Thorium in der Erdkruste vorhanden ist, findet sich an der Erdoberfläche auch vermehrt Radon. Um Gebiete mit erhöhter Radonkonzentration zu identifizieren, sind seit Ende 2020 die ersten Radonvorsorgegebiete bestimmt worden. Dort kann der Referenzwert von 300 Bq/m3 in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden in der Luft an Arbeitsplätzen überschritten sein. Eine Auflistung nach Bundesland befindet sich im Anhang 1 (siehe auch https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/regelungen/regelungen_node.html).

Wer muss Messungen der Radonexposition am Arbeitsplatz veranlassen?

Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, hat Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn einer (oder mehrere) der drei Fälle zutrifft:

  • Der Arbeitsplatz befindet sich im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem Radonvorsorgegebiet liegt. Es besteht eine Messverpflichtung innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe dieser Gebiete.

  • Die Art des Arbeitsplatzes ist einem der Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon nach StrlSchG Anlage 8 zuzuordnen. Dies sind Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen sowie Besucherbergwerken, in Radon-Heilbädern und Radon-Heilstollen sowie alle Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung. In diesen Fällen muss innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an einem solchen Arbeitsplatz die Messung erfolgt sein.

  • Es liegt eine Anordnung der zuständigen Behörde für die Messungen vor, da es Anhaltspunkte für eine mögliche Überschreitung des Referenzwertes gibt. In diesen Fällen gibt die Behörde eine Frist vor, bis zu der eine Messung erfolgt sein muss.

(siehe auch Anlage 2)

Wie können Radonmessungen durchgeführt werden?

Eine über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in der Raumluft, kann mit einer Langzeitmessung bestimmt werden. Mit einem Radon-Exposimeter kann kostengünstig eine Langzeitmessung durchgeführt werden. Die Radonmessung muss von einer zertifizierten Messstelle durchgeführt werden. Die Messergebnisse sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren (siehe: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/service/radon-messung/anerkennung/anerkennung.html).

Was ist zu tun, wenn der Referenzwert überschritten ist?

Wird der Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten, so sind Maßnahmen zur Reduktion der Radonkonzentration durchzuführen. Der Erfolg ist mit einer erneuten Messung innerhalb von 24 Monaten zu überprüfen.

Falls Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration nicht umsetzbar oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind, muss der Arbeitsplatz unverzüglich bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Auch wenn trotz der umgesetzten Maßnahmen die Radonkonzentration weiterhin den Referenzwert überschreitet, muss der Arbeitsplatz unverzüglich der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Der Anmeldung müssen

  • eine Beschreibung über die Art des Arbeitsplatzes,

  • die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

  • die Ergebnisse der Radonexpositionsmessung,

  • eine Information der umgesetzten Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration sowie

  • die Messung der Radonexposition nach der Umsetzung der Maßnahmen

beigefügt werden.

Auch Informationen zu weiteren Maßnahmen oder eine Begründung, warum keine weiteren Maßnahmen umgesetzt werden, muss der Anmeldung beigefügt werden.

Pflicht zur Expositionsabschätzung

Muss ein Arbeitsplatz bei der Behörde angemeldet werden, so muss innerhalb von sechs Monaten eine arbeitsplatzbezogene mögliche Radon-222-Expositionsabschätzung durchgeführt werden.

Die Abschätzung der jährlichen effektiven Dosis in mSv ergibt sich aus der Multiplikation der tatsächlichen jährlichen Aufenthaltsdauer tA der Beschäftigten am Arbeitsplatz mit der gemessenen Aktivitätskonzentration KRn, dividiert durch 320.000 nach StrlSchV Anlage 18 Teil B Nr. 3:

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Beispiel 1: Die Effektivdosis eines Handwerkers, der einmalig 50 Arbeitsstunden mit Sanierungsaufgaben in einem radonbelasteten Kellerraum mit einer Aktivitätskonzentration von 300 Bq/m3 verbringt, lässt sich wie folgt berechnen:

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Beispiel 2: Die Effektivdosis eines Büroangestellten, der pro Jahr 2.000 Arbeitsstunden in einem Büroraum mit einer Aktivitätskonzentration von 300 Bq/m3 ableistet, ergibt sich zu:

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Beispiel 3: Eine Mitarbeiterin eines Wasserversorgungsunternehmens hält sich im Jahr für etwa 1.000 Stunden im Rechnerraum der Schaltwarte auf. Dort beträgt die mittlere Radonaktivitätskonzentration 500 Bq/m3. Die Effektivdosis errechnet sich zu:

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Beispiel 4: Ein Mitarbeiter verbringt in einem Radonheilstollen für Kontrollarbeiten 48 Stunden bei einer durchschnittlichen Radonaktivitätskonzentration von 44.000 Bq/m3. Dabei erhält er eine Effektivdosis von:

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Ergibt die Expositionsabschätzung, dass der Schwellenwert von 6 mSv pro Jahr nicht überschritten werden kann, so besteht nach StrlSchG § 130 Abs. 2 die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Exposition (z. B. bei Änderung der Aufenthaltszeit).

Ergibt die Expositionsabschätzung, dass der Schwellenwert von 6 mSv pro Jahr überschritten werden kann, sind weitergehende Schutzmaßnahmen und eine dosimetrische Überwachung der Beschäftigten erforderlich (StrlSchG § 130 Abs. 3).