13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

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§ 44 13. BImSchV - Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
    aa)50 MW bis 100 MW:250 mg/m3,
    bb)mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m3,
    cc)mehr als 300 MW:150 mg/m3,
    b)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
    aa)50 MW bis 300 MW:200 mg/m3,
    bb)mehr als 300 MW:150 mg/m3,
  2. 2.

    kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m3 für den Jahresmittelwert, von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 15 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 325 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 650 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(4) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 560 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 230 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. 2Abweichend von Satz 1 darf in Altanlagen, die mehrstufige Venturiwäscher für die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 750 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.