13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

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§ 38 13. BImSchV - Zusätzliche periodische Messungen

1Der Betreiber von Großfeuerungsanlagen mit zirkulierender Wirbelschichtfeuerung zum Einsatz von festen Brennstoffen oder Biobrennstoffen hat einmal jährlich die Emission von Distickstoffoxid als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit und unter Zugrundelegung eines für die Messaufgabe maßgeblichen Richtwertes von 150 mg/m3 zu ermitteln. 2Dabei finden die auf die Durchführung und den Bericht von periodischen Messungen bezogenen Vorschriften der §§ 20 und 21 Anwendung.