13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

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§ 34 13. BImSchV - Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen

(1) 1Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und der Absätze 7 und 8 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen:20 mg/m3,
    b)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
    aa)flüssigen Brennstoffen:140 mg/m3,
    bb)gasförmigen Brennstoffen:100 mg/m3;
  2. 2.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Gesamtstaub bei Einsatz von
    aa)flüssigen Brennstoffen:20 mg/m3,
    bb)gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff:10 mg/m3,
    b)Kohlenmonoxid bei Einsatz von
    aa)flüssigen Brennstoffen:300 mg/m3,
    bb)gasförmigen Brennstoffen:250 mg/m3,
    c)Methan bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
    aa)in Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb:900 mg/m3,
    bb)in anderen als in Doppelbuchstabe aa genannten Fremdzündungsmotoren:300 mg/m3,
    cc)in Zweistoffmotoren:1.330 mg/m3,
    d)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
    aa)flüssigen Brennstoffen:140 mg/m3,
    bb)gasförmigen Brennstoffen:100 mg/m3;
  3. 3.

    kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

  4. 4.

    kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, für Formaldehyd den Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 überschreitet.

(2) Bis zum Beginn des 15. Juli 2024 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ein Emissionsgrenzwert für Methan von 1.050 mg/m3 für den Tagesmittelwert.

(3) Der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Absatz 2 festgelegte Emissionsgrenzwert wird als Gesamtkohlenstoff (C) bei Volllastbetrieb ausgedrückt.

(4) 1Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Verbrennungsmotoren nur Dieselkraftstoff oder leichtes Heizöl, das bezüglich des Schwefelgehalts die Anforderungen an leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt, verwendet werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden angewendet werden.

(5) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff, die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.

(6) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich für den Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen und die flüssige Brennstoffe einsetzen, finden folgende abweichende Regelungen Anwendung:

  1. 1.

    Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 500 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 800 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 1 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Auf bestehende Anlagen finden die emissions-begrenzenden Anforderungen dieser Nummer keine Anwendung.

  2. 2.

    Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von 60 mg/m3 überschreiten.

(7) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen und die gasförmige Brennstoffe einsetzen, finden folgende abweichende Regelungen Anwendung:

  1. 1.

    Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 225 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 450 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; abweichend hiervon dürfen bestehende Anlagen einen Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 900 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten, wobei der Jahresgrenzwert keine Anwendung findet.

  2. 2.

    Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von 60 mg/m3 überschreiten.

(8) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6 oder 7 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.