13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

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Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)

Vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Bezugssauerstoffgehalt3
Aggregationsregeln4
Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen5
Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen6
Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen7
Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage8
Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid9
Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen10
Ableitbedingungen für Abgase11
Abgasreinigungseinrichtungen12
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
Brennstoffkontrolle13
Energieeffizienzkontrolle14
Messplätze15
Messverfahren und Messeinrichtungen16
Kontinuierliche Messungen17
Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen18
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen19
Periodische Messungen20
Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen21
Jährliche Berichte über Emissionen22
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
Zulassung von Ausnahmen23
Weitergehende Anforderungen24
Abschnitt 2
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
Anwendungsbereich25
Begriffsbestimmungen26
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
Emissionsgrenzwerte für Ammoniak27
Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe28
Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen29
Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie30
Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie31
Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie32
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen33
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen34
Netzstabilitätsanlagen35
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen36
Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen37
Zusätzliche periodische Messungen38
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
Übergangsregelungen39
Abschnitt 3
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
Anwendungsbereich40
Begriffsbestimmungen41
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung42
Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung43
Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung44
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
Übergangsregelungen45
Abschnitt 4
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
Anwendungsbereich46
Begriffsbestimmungen47
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen48
Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen49
Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen50
Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen51
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen52
Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien53
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
Kontinuierliche Messungen54
Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen55
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
Übergangsregelungen56
Abschnitt 5
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
Anwendungsbereich57
Begriffsbestimmungen58
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
Emissionsgrenzwerte59
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen60
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
Übergangsregelungen61
Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
Anwendungsbereich62
Begriffsbestimmungen63
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
Emissionsgrenzwerte64
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
Übergangsregelungen65
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern66
Ordnungswidrigkeiten67
Anlagen
BrennstoffkontrolleAnlage 1
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende StoffeAnlage 2
ÄquivalenzfaktorenAnlage 3
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der MessergebnisseAnlage 4
UmrechnungsformelAnlage 5

Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen * vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)

Diese Verordnung dient der Umsetzung

  • der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),

  • des Durchführungsbeschlusses 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 76),

  • des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 38),

  • des Durchführungsbeschlusses 2017/1442/EU der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1),

  • des Durchführungsbeschlusses 2017/2117/EU der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. L 323 vom 7.12.2017, S. 1).