DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 8 - 8 Unfälle, Brände und Störungen

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Handeln Sie bei Unfällen, Bränden und Störungen ruhig und besonnen. Achten Sie darauf, dass Sie sich selbst nicht gefährden. Gefährdete Personen sind nach Möglichkeit zu warnen.

Melden Sie unverzüglich die Ereignisse entsprechend den vorgegebenen Meldewegen Ihres Unternehmens.

Bei Bränden führen Sie die erforderlichen Maßnahmen nach den Vorgaben Ihres Unternehmens durch. Der Einsatz von Feuerlöschern beschränkt sich auf die Brandlöschung im unmittelbaren Arbeitsbereich (z. B. Führerraum, Laufwerk, Fahrgastbereich). Feuerlöscharbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und elektrischer Eisenbahnfahrzeuge dürfen Sie nur mit dafür geeigneten Feuerlöschern oder nach Ausschaltung und Erdung beziehungsweise Bahnerdung der unter Spannung stehenden Teile durchführen. Beachten Sie die Verhaltensvorgaben und Hinweise auf den Feuerlöschern (z. B. Verwendungsverbote, erforderliche Mindestabstände).

Bei Störungen am Eisenbahnfahrzeug gehen Sie nach den im Fahrzeugdisplay angezeigten Hinweisen oder den gedruckten Störsuchplänen vor. Können Sie die Störung nicht selbst beheben, fordern Sie Hilfe bei der auftraggebenden Stelle an.

Bei Störungen an Fahrleitungsanlagen und anderen elektrischen Anlagen beachten Sie die Hinweise in Abschnitt 7.

Hochgelegene Teile außen am Eisenbahnfahrzeug dürfen Sie unter Oberleitungen nicht betreten, wenn dort ein Warnzeichen auf die elektrische Gefährdung durch die Oberleitung hinweist. Ist ein Betreten unumgänglich (z. B. bei Havarien, verschobenen Ladungen) muss zuvor die Oberleitung von einer hierzu berechtigten Person ausgeschaltet und bahngeerdet werden.

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