DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Zusätzliche Regelungen für das Fahren mit Funkfernsteuerungssystemen

6.8.1
Aktivieren des Funkfernsteuermodus

Zuordnen des Senders zum Triebfahrzeug

Vor Beginn des Betriebes im Funkfernsteuermodus müssen Sie sich davon überzeugen, dass Sender und Empfänger des Triebfahrzeuges zueinander gehören.

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Wenn Sender und Empfänger nicht fest zueinander zugeordnet sind, führen Sie deren Adressierung nach den Vorgaben der Betriebsanweisung durch.

Schalten Sie das Triebfahrzeug auf den Funkfernsteuermodus und verriegeln Sie den Umschalter.

Prüfen der sicherheitsrelevanten Funktionen

Prüfen Sie im Führerraum in jeder Arbeitsschicht spätestens bei der ersten Umstellung auf Funkfernsteuermodus folgende sicherheitsrelevante Funktionen mit den Bedienelementen des Senders:

  • Manueller Stopp,

  • Automatischer Stopp, ausgelöst durch Neigungsschalter,

  • Automatischer Stopp, ausgelöst durch Funkunterbrechung,

  • Sperrschaltung,

  • Anlegen der direkt wirkenden Bremse,

  • Lösen der direkt wirkenden Bremse,

  • Sanden,

  • Pfeifen

und - soweit vorhanden -

  • Automatischer Stopp, ausgelöst durch die Bedienerwachsamkeitseinrichtung (vergleichbar der Sicherheitsfahrschaltung (Sifa)),

  • Anlegen der indirekt wirkenden Bremse,

  • Lösen der indirekt wirkenden Bremse.

Die Sperrschaltung ist wirksam geworden, wenn beim Geben des Befehls "Leistung auf" die Bremsen nicht lösen, die Leistung nicht aufgeschaltet wird und das Triebfahrzeug sich nicht in Bewegung setzt. Die Wirksamkeit kann z. B. auch durch Leuchtmelder auf dem Sender angezeigt werden. Nach dem Prüfen der Sperrschaltung ist der Befehl "Bremsen anlegen" zu geben. Die Sperrschaltung kann noch nicht wirksam geworden sein, wenn sich das Triebfahrzeug z. B. noch sehr langsam bewegt oder bei niedriger Fahrstufe in der Steigung zum Stillstand kommt.

6.8.2
Fahren im Funkfernsteuermodus

Tragen und Absetzen des Senders

Im Funkfernsteuermodus führen Sie grundsätzlich den Sender in dem dafür vorgesehenen Tragegeschirr mit. Passen Sie das Tragegeschirr an Ihre Körpermaße an.

Abweichend davon dürfen Sie den Sender im Funkfernsteuermodus nur dann aus dem Tragegeschirr herausnehmen, wenn dies in der Betriebsanweisung erlaubt und die Überwachung Ihrer Dienstfähigkeit weiterhin gewährleistet ist, indem

  • eine Bedienerwachsamkeitseinrichtung (vergleichbar der Sifa) im Sender aktiv ist

oder

  • der Neigungsschalter im Sender wirksam bleibt (z. B. bei Aufnahme des Senders in einem kippbaren Ständer, der beim Loslassen selbsttätig umkippt).

Den Sender dürfen Sie kurzzeitig absetzen, wenn das Triebfahrzeug durch Anlegen der Bremse zum Stillstand gekommen, die Sperrschaltung wirksam geworden und eine unbefugte Benutzung des Senders verhindert ist. Die Wirksamkeit der Sperrschaltung ist in diesem Fall erneut zu prüfen.

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Standorte

Im Funkfernsteuermodus dürfen Sie grundsätzlich nicht im Sitzen fahren, da im Sitzen eine sichere Kontrolle Ihrer Dienstfähigkeit allein durch den Neigungsschalter nicht in jedem Fall gewährleistet ist.

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Abweichend davon dürfen Sie sich nur dann hinsetzen, wenn

  • die Bedienerwachsamkeitseinrichtung (vergleichbar der Sifa) im Sender integriert und aktiv ist,

  • im besetzten Führerraum die Sifa des Triebfahrzeuges aktiv ist,

  • der Sender in eine solche Aufnahmeeinrichtung abgesetzt ist, die die weitere Funktion des Neigungsschalters sicherstellt (z. B. in einem kippbaren Ständer, der bei Loslassen selbstständig umkippt)

oder

  • bei Stillstand des Triebfahrzeuges die Bremse angelegt und die Sperrschaltung wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit der Sperrschaltung ist in diesem Fall erneut zu prüfen.

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Im Funkfernsteuermodus dürfen Sie als Lokrangierführer Rangierertritte mit Abmessungen kleiner 350 mm x 350 mm nur benutzen, wenn dies in der Betriebsanweisung zugelassen ist.

Prüfen der Fahrtrichtung

Bei jedem Anfahren müssen Sie sich vergewissern, dass die tatsächliche Fahrtrichtung mit der gewünschten Fahrtrichtung übereinstimmt. Dabei ist mit geringer Traktionsleistung anzufahren.

Neigungsschalterüberbrückung

Die Neigungsschalterüberbrückung dürfen Sie nur benutzen, wenn

  • bei Ihrer Tätigkeit eine starke Beugung Ihres Oberkörpers unvermeidbar ist (z. B. beim Durchschwingen unter den Puffern oder beim Stellen von Handweichen)

und

  • während der Dauer der Neigungsschalterüberbrückung keine Gefährdung durch sich bewegende Eisenbahnfahrzeuge zu erwarten ist. Eine Gefährdung ist z. B. zu erwarten, wenn Sie Störungen an Rangierkupplungen beseitigen wollen.

Aufenthalt in Gefahrbereichen

Außer zum Kuppeln dürfen Sie sich in den Gefahrbereich von Puffern, Kupplungen, Radsätzen und anderen Fahrzeugteilen erst dann begeben, wenn das Triebfahrzeug durch Anlegen der Bremse zum Stillstand gekommen und die Sperrschaltung wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit der Sperrschaltung ist in diesem Fall erneut zu prüfen.

Entfernen von der Fahrzeuggruppe

Sie dürfen sich von der Fahrzeuggruppe unter Mitnahme des Senders nur für kurze Zeit und nur dann entfernen, wenn diese durch Anlegen der Bremse zum Stillstand gekommen und die Sperrschaltung wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit der Sperrschaltung ist in diesem Fall erneut zu prüfen.

Verwechslungsgefahr von Sendern

In allen Situationen, bei denen eine Verwechslungsgefahr von Sendern besteht (z. B. nach Arbeitspausen), müssen Sie sich erneut davon überzeugen, dass Sender und Empfänger des Triebfahrzeuges zueinander gehören.

Störungen, die nicht zum Automatischen Stopp geführt haben

Erkennen Sie die Störung einer Steuerfunktion, die nicht zum Automatischen Stopp geführt hat, müssen Sie die Fahrzeuggruppe sofort anhalten. Bei andauernder Störung dürfen Sie nicht weiter im Funkfernsteuermodus fahren. Informieren Sie Ihre auftraggebende Stelle.

6.8.3
Beenden des Funkfernsteuermodus

Beim Beenden des Betriebes im Funkfernsteuermodus stellen Sie sicher, dass das Funkfernsteuerungssystem nicht unbefugt benutzt werden kann.

6.8.4
Besondere Regelungen für funkferngesteuerte Zugfahrten

Bei funkferngesteuerten Zugfahrten beachten Sie die Regelungen Ihres Unternehmens.