DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Auf- und Absteigen auf/von Eisenbahnfahrzeuge(n)

6.2.1
Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Das Auf- und Absteigen auf bzw. von Eisenbahnfahrzeuge(n) ist grundsätzlich nur im Stillstand erlaubt.

Soweit Sie nicht schon Warnkleidung tragen, müssen Sie vor dem Absteigen in den Gleisbereich die Warnkleidung anlegen.

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Beim Auf- und Absteigen ist - mit Ausnahme bei Rangierertritten - die bewährte "Dreipunkt-Methode" anzuwenden: Gesicht zum Eisenbahnfahrzeug, Halt durch zwei Hände und einen Fuß oder zwei Füße und eine Hand. Springen Sie nicht vom untersten Tritt ab, sondern lassen Sie sich langsam, mit den Händen festhaltend, auf den Boden hinabgleiten.

Denken Sie beim Absteigen daran, dass auf einem daneben liegenden Gleis Fahrten stattfinden können. Achten Sie auch auf Maste, Weichen, Drahtzugleitungen oder andere Hindernisse sowie bei Gleichstrom-S-Bahnen auf unter Spannung stehende Teile (z. B. seitliche Stromschienen, Stromabnehmer).

Steigen Sie beim Halten auf der freien Strecke grundsätzlich auf der gleisfreien Seite ab. An Bauwerken (z. B. Brücken, Tunneln) und an Strecken ohne Randwege ist besondere Vorsicht geboten. Ist ausnahmsweise das Absteigen zwischen zwei Gleisen auf der freien Strecke erforderlich, ist sicherzustellen, dass in daneben liegenden Gleisen keine Fahrzeugbewegungen stattfinden (z. B. durch eine Gleissperrung zur Sicherung von Personen (Sperrung aus Gründen der Unfallverhütung, Uv-Sperrung)). Ist der Anlass für die Gleissperrung zur Sicherung von Personen weggefallen, ist dem Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb, der die Gleise gesperrt hat, dies mitzuteilen.

Besondere Vorsicht ist beim Schließen der Türen von Eisenbahnfahrzeugen geboten. Benutzen Sie beim Auf- bzw. Absteigen die neben den Türen angebrachten Handgriffe. Nur so schützen Sie Ihre Finger vor Verletzungen.

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6.2.2
Besondere Regelungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter

Abweichend von dem Grundsatz (Auf- und Absteigen nur im Stillstand) dürfen Sie als Lokrangierführer oder als Rangierbegleiter/Rangierleiter auf/von Rangierertritten und Endbühnen von Wagen sowie Mitfahrerständen von Triebfahrzeugen auch während der Fahrt auf- und absteigen, wenn die Eisenbahnfahrzeuge sich nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit (≤ 5 km/h) bewegen.

Achten Sie vor dem Aufsteigen darauf, dass Tritte und Handgriffe am Eisenbahnfahrzeug keine sichtbaren Mängel haben. Wenn Sie Mängel erkannt haben, kennzeichnen Sie diese in geeigneter Weise. Melden Sie die Mängel der auftraggebenden Stelle.

Können Sie umklappbare und herausziehbare Handgriffe nicht vorher festlegen, müssen Sie im Stillstand aufsteigen.

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Beim Aufsteigen müssen Sie mit der Hand einen festen Halt haben, ehe Sie mit den Füßen den Tritt besteigen.

Steigen Sie nur in Fahrtrichtung vorwärts ab. Beim Absteigen dürfen Sie den Handgriff erst loslassen, wenn ein Fuß den Boden berührt.

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Bei Wagen mit Langhubstoßdämpfern (z. B. Container- und Huckepackwagen) dürfen Sie wegen der Bewegung zwischen Pufferbohle und Untergestell nur bei Stillstand des Eisenbahnfahrzeuges aufsteigen.

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Benutzen Sie zum Erreichen und Verlassen der Ladeflächen - soweit vorhanden - die Aufstiegshilfen (z. B. Tritte, Steigleitern, Handgriffe).