DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 6.1 - 6 Sicheres Verhalten an und auf Eisenbahnfahrzeugen
6.1 Tätigkeiten außen an Eisenbahnfahrzeugen

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6.1.1 Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Planmäßige Tätigkeiten an Eisenbahnfahrzeugen (z. B. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten) dürfen Sie nur an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen und unter Verwendung der dafür vorgesehenen Arbeitsmittel durchführen. Achten Sie auf Hindernisse und Stolperstellen im Arbeitsbereich.

Bevor Sie Tätigkeiten außen an Eisenbahnfahrzeugen durchführen, müssen diese gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein. Tätigkeiten am Fahrwerk oder unter Eisenbahnfahrzeugen dürfen Sie erst beginnen, wenn sichergestellt ist, dass in dem Gleis keine Fahrzeugbewegungen stattfinden.

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Soweit vorgegeben oder es zu Ihrer eigenen Sicherheit erforderlich ist, müssen Sie vor Beginn der Tätigkeiten sicherstellen, dass in daneben liegenden Gleisen keine Fahrzeugbewegungen stattfinden. Fahrzeugbewegungen sind z. B. dann ausgeschlossen, wenn eine Gleissperrung zur Sicherung von Personen (Sperrung aus Gründen der Unfallverhütung, Uv-Sperrung) erfolgt. Ist der Anlass für die Sperrung zur Sicherung von Personen weggefallen, ist dem Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb, der die Gleise gesperrt hat, dies mitzuteilen.

Bei verschobenen Ladungen dürfen Sie Borde, Rungen oder Sicherungsmittel erst dann lösen oder entfernen, wenn das Ladegut gegen Umkippen oder Abrutschen gesichert ist. Türen, die durch verschobene Ladung belastet sein können, dürfen Sie nicht öffnen.

Hochgelegene Teile außen am Eisenbahnfahrzeug (z. B. Tritte, Leitern, Laufstege) dürfen Sie nur betreten, wenn diese dafür vorgesehen sind und nachdem Sie die Standflächen und Haltemöglichkeiten auf sichtbare Mängel geprüft haben.

Klappen und Türen in und an Eisenbahnfahrzeugen, die mit dem Warnzeichen "Warnung vor elektrischer Spannung" gekennzeichnet sind, dürfen Sie nur öffnen, wenn Sie dafür ausgebildet oder besonders unterwiesen sind. Beachten Sie die Betriebsanweisung. Denken Sie daran, dass auch nach dem Ausschalten des Hauptschalters elektrische Teile unter Spannung stehen können (z. B. gespeist durch Energiespeicher, Kondensatoren) und durch integrierte Entladestromkreise oder andere betriebliche Maßnahmen (z. B. vorgegeben durch ein Schlüsselkonzept) spannungsfrei gemacht werden müssen.

Auf Bahnanlagen mit Oberleitungen dürfen Sie nur tätig werden, wenn Sie bahntechnisch unterwiesen sind (siehe Abschnitt 7.2.2).

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Tätigkeiten auf hochgelegenen Standflächen außen am Eisenbahnfahrzeug dürfen Sie nur ausführen, wenn das von Ihrem Unternehmen ausdrücklich erlaubt wurde (z. B. Stirnfensterreinigung, Prüf-, Kontroll- und Instandsetzungsarbeiten). Beachten Sie die für die jeweilige Tätigkeit erstellte Betriebsanweisung. Sind ausnahmsweise andere Tätigkeiten erforderlich oder müssen andere Arbeitsmittel benutzt werden (z. B. im Störungsfall), muss zuvor die Oberleitung von einer hierzu berechtigten Person ausgeschaltet und bahngeerdet werden.

6.1.2 Besondere Regelungen für Triebfahrzeugführer

Achten Sie bei der Inbetriebnahme eines Triebfahrzeuges darauf, dass keine Personen auf, unter oder am Triebfahrzeug arbeiten. Solange Personen auf, unter oder am Triebfahrzeug arbeiten, dürfen Einrichtungen (z. B. Bremsen, Maschinenanlagen) nicht betätigt werden.