DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 5.1 - 5 Sicheres Verhalten im Gleisbereich
5.1 Allgemeine Regelungen

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Betreten Sie den Gleisbereich nur, wenn es zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendig ist.

Tragen Sie im Gleisbereich, auch auf Verkehrswegen, zu Ihrer eigenen Sicherheit stets Warnkleidung, mindestens eine Warnweste. Diese Warnkleidung darf nicht durch auf dem Rücken getragene Rucksäcke oder andere Gegenstände ohne Warnfunktion verdeckt werden. Der auf dem Rücken getragene Rucksack in Warnfarbe oder mit Warnüberzug alleine ersetzt nicht das Tragen der Warnweste.

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Verwenden Sie bei Ihrer Tätigkeit die Tragegeschirre für Ausrüstungsgegenstände (z. B. für Sender des Funkfernsteuerungssystems, Funkgeräte, Handleuchten). Passen Sie diese Ihrem Körper an.

Führen Sie die Ausrüstungsgegenstände so mit,

  • dass diese leicht erreichbar sind,

  • dass Sie bei Ihren Bewegungen nicht beeinträchtigt werden,

  • dass Sie nicht an Teilen der Eisenbahnfahrzeuge und der Infrastruktur hängen bleiben

und

  • die Ausrüstungsgegenstände nicht herabfallen können.

Führen Sie im Gleisbereich keine Gespräche, die Ihre Aufmerksamkeit vom Betriebsgeschehen ablenken.