DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Begriffe für Funkfernsteuerungssysteme

Automatischer Stopp (früher Not-Halt passiv) ist eine vom Funkfernsteuerungssystem ausgelöste Zwangsbremsung bei bestimmten sicherheitsrelevanten Situationen (z. B. bei einem technischen Fehler, bei Verlust der Funkverbindung, bei Ansprechen des Neigungsschalters).

Empfänger ist der Teil des Funkfernsteuerungssystems, der die vom Sender gegebenen Steuerbefehle auf dem Triebfahrzeug empfängt und an den maschinentechnischen Teil überträgt.

Funkfernsteuermodus ist der Modus, in dem das Triebfahrzeug mit dem Funkfernsteuerungssystem bedient wird.

Funkfernsteuerungssysteme sind Einrichtungen, die es ermöglichen, Triebfahrzeuge von einem tragbaren Sender aus über Funk zu steuern. Funkfernsteuerungssysteme können auch zur Steuerung von z. B. Rangiermitteln, Rangierfahrzeugen benutzt werden. An Stelle eines tragbaren Senders kann der Sender auch auf Triebfahrzeugen oder in Steuerständen installiert sein.

Lokrangierführer (Lrf ) ist ein Triebfahrzeugführer, der ein Triebfahrzeug mittels eines Funkfernsteuerungssystems bedient. Er vereint in der Regel die Funktionen eines Triebfahrzeugführers und eines Rangierbegleiters.

Manueller Stopp (früher Not-Halt aktiv) ist das Auslösen einer Notbremsung mit dem Sender durch bewusstes Handeln des Lokrangierführers.

Neigungsschalter ist die Sicherheitseinrichtung im Sender zur Auslösung des Automatischen Stopps, wenn der Sender länger als eine vorher festgelegte Zeit geneigt ist.

Neigungsschalterüberbrückung ist die Funktion, die das Ansprechen des Neigungsschalters verhindert. Sie wirkt bis zur fest eingestellten Zeitdauer von maximal 7 Sekunden. Bei Stillstand des Triebfahrzeuges darf sie zeitlich unbegrenzt wirken.

Sender ist der tragbare Teil des Funkfernsteuerungssystems, den der Lokrangierführer zum Geben der Steuerbefehle mit sich führt.

Sperrschaltung ist die Einrichtung, die nach Stillstand des Triebfahrzeuges selbsttätig wirksam wird und das unbeabsichtigte Geben der Steuerbefehle "Lösen der direkt/indirekt wirkenden Bremse" und "Erhöhung der Leistung" verhindert. Die Sperrschaltung muss vor der nächsten Fahrt durch Entriegelung aufgehoben werden.