DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 6.9 - 6.9 Mitfahrt in oder auf Eisenbahnfahrzeugen

6.9.1
Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Bleibt frei

6.9.2
Besondere Regelungen für Mitfahrten auf Eisenbahnfahrzeugen

Die DGUV Information 214-089 enthält in Abschnitt 6.9.2 Erleichterungen für Lokrangierführer, Rangierbegleiter/Rangierleiter und andere Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb an der Spitze geschobener Züge.

Soweit erforderlich, müssen Sie Regelungen treffen,

  • welcher Mitarbeiterkreis diese Erleichterungen nicht anwenden darf

sowie

  • welcher Mitarbeiterkreis besondere Regelungen hinsichtlich der bei diesen Tätigkeiten zu benutzenden Persönlichen Schutzausrüstung zu beachten hat.

6.9.3
Besondere Regelungen bei Reisezugwagen

Wenn Versicherte während Fahrzeugbewegungen besondere Tätigkeiten ausführen sollen, die nicht zu den Aufgaben des Mitarbeiters im Eisenbahnbetrieb gehören (z. B. Reinigungsarbeiten), müssen Sie dafür Regelungen treffen.