Abschnitt 6.9 - 6.9 Mitfahrt in oder auf Eisenbahnfahrzeugen
6.9.1
Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb
Bleibt frei
6.9.2
Besondere Regelungen für Mitfahrten auf Eisenbahnfahrzeugen
Die DGUV Information 214-089 enthält in Abschnitt 6.9.2 Erleichterungen für Lokrangierführer, Rangierbegleiter/Rangierleiter und andere Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb an der Spitze geschobener Züge.
Soweit erforderlich, müssen Sie Regelungen treffen,
welcher Mitarbeiterkreis diese Erleichterungen nicht anwenden darf
sowie
welcher Mitarbeiterkreis besondere Regelungen hinsichtlich der bei diesen Tätigkeiten zu benutzenden Persönlichen Schutzausrüstung zu beachten hat.
6.9.3
Besondere Regelungen bei Reisezugwagen
Wenn Versicherte während Fahrzeugbewegungen besondere Tätigkeiten ausführen sollen, die nicht zu den Aufgaben des Mitarbeiters im Eisenbahnbetrieb gehören (z. B. Reinigungsarbeiten), müssen Sie dafür Regelungen treffen.