DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Zusätzliche Regelungen für das Fahren mit Funkfernsteuerungssystemen

Sie haben für den sicheren Betrieb mit Funkfernsteuerungssystemen eine Betriebsanweisung für das jeweilige Funkfernsteuerungssystem aufzustellen. Diese ist den Versicherten bekannt zu geben. Die Betriebsanweisung muss insbesondere Angaben enthalten über das

  • Aktivieren und Beenden des Funkfernsteuermodus,

  • Fahren im Funkfernsteuermodus,

  • Verhalten bei Störungen,

sofern diese nicht bereits in Abschnitt 6.8 der DGUV Information 214-089 enthalten sind.

Beachten Sie bei der Erstellung der Betriebsanweisung Folgendes:

  • Regelungen über die Durchführung des Eisenbahnbetriebes enthalten z. B. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO), Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen der einzelnen Bundesländer (BOA/EBOA), die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE), die Richtlinie 408 Fahrdienstvorschrift der DB Netz AG.

  • Bestimmungen über Bau und Ausrüstung sind in der DIN EN 50239 "Bahnanwendungen - Funkfernsteuerungssystem von Triebfahrzeugen im Rangierbetrieb" und in der VDV-Schrift 211 enthalten.

  • Technische Festlegungen zum Sollzustand der Funkfernsteuerung während des Betriebes können DIN VDE 0119-207-2 "Zustand der Eisenbahnfahrzeuge - Leittechnik - Teil 207-2: Funkfernsteuerung - FFST" entnommen werden.

  • Angaben über Funktion, Handhabung und Störungen sind der vom Hersteller mitgelieferten Bedienungsanleitung zu entnehmen. Diese sind - soweit erforderlich - durch örtliche und betriebliche Angaben zu ergänzen.

  • Funkfernsteuerungssysteme können die Abläufe bei Fahrbewegungen von Eisenbahnen erheblich optimieren. Unter Berücksichtigung örtlicher und betrieblicher Verhältnisse sind weitere technische und organisatorische Maßnahmen anzustreben, um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erhöhen und die Tätigkeit der Lokrangierführer zu erleichtern. Dazu gehören z. B. der Einsatz von elektrisch ortsgestellten Weichen (EOW), elektrisch ortsgestellten Gleissperren (EOGS), automatischen Rangierkupplungen, ergonomisch gestalteten Rangiererhandgriffen und Rangierertritten mit einer Standfläche von 350 mm × 350 mm.

  • Beim Einsatz von Funkfernsteuerungssystemen werden Unfälle durch mangelhafte Verständigung vermieden. Bei geschobenen Rangierfahrten ohne Funkfernsteuerungssystem ist die Spitze in der Regel durch einen Rangierbegleiter zu besetzen, der dem Triebfahrzeugführer Fahraufträge oder Aufträge zum Halten erteilt. Mangelhafte Verständigung zwischen den Beteiligten haben in der Vergangenheit zu Unfällen geführt.

  • Der Lokrangierführer steuert das Triebfahrzeug mit dem Funkfernsteuerungssystem in der Regel von Standorten außerhalb des Führerraumes. Bei geschobener Rangierfahrt kann er die Spitze selbst besetzen, um den Gleisbereich zu beobachten. Funkfernsteuerungssysteme werden vorwiegend bei Rangierfahrten eingesetzt, können aber auch für Zugfahrten zur Bedienung von Anschlussstellen benutzt werden (z. B. bei geringen Geschwindigkeiten).

6.8.1
Aktivieren des Funkfernsteuermodus

Zuordnung des Senders zum Triebfahrzeug

Soweit der für das jeweilige Triebfahrzeug auszuwählende Sender z. B. mittels Schlüssel oder Codierstecker zu adressieren ist, müssen Sie in der Betriebsanweisung die Handlungsschritte detailliert vorgeben.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie prüfen, ob im Funkfernsteuermodus weitergehende Maßnahmen erforderlich sind, die eine unbefugte Nutzung der Bedienelemente des manuellen Steuermodus im Führerraum verhindern. Berücksichtigen Sie dabei die zum Einsatz kommende Technik und die konkreten Einsatzbedingungen. Soweit erforderlich, geben Sie in der Betriebsanweisung Handlungsschritte vor (z. B. Abziehen des Schlüssels am Umschalter "Manueller Steuermodus/Funkfernsteuermodus", Verschließen des Führerraumes).

Prüfen der sicherheitsrelevanten Funktionen

Bleibt frei

6.8.2
Fahren im Funkfernsteuermodus

Tragen und Absetzen des Senders

Wenn in Ihrem Unternehmen zugelassen werden soll, dass der Sender im Funkfernsteuermodus aus dem Tragegeschirr herausgenommen werden darf, müssen Sie dies in der Betriebsanweisung regeln, z. B.

  • wenn eine Bedienerwachsamkeitseinrichtung (vergleichbar der Sifa) im Sender aktiv ist,

  • wenn der Neigungsschalter im Sender wirksam bleibt (z. B. beim Verwenden kippbarer Ständer, die beim Loslassen selbsttätig umkippen).

Standorte

Das Steuern des Triebfahrzeuges durch den Lokrangierführer stellt höhere Anforderungen an den Standort als das Begleiten von Fahrten durch einen Rangierbegleiter oder einen anderen Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb an der Spitze. Einen sicheren Aufenthalt bieten die Standorte auf Eisenbahnfahrzeugen, wenn deren Grundflächen so bemessen sind, dass Lokrangierführer darauf vollständig mit beiden Füßen und aufrecht stehen können. Außerhalb von Führerräumen und anderen Fahrzeuginnenräumen sind solche Standorte z. B. auf offenen Endbühnen und auf Rangierertritten mit einer Standfläche von 350 mm × 350 mm vorhanden.

Wenn Sie beim Rangieren in Ihrem Unternehmen das Benutzen von Rangierertritten mit Abmessungen kleiner 350 mm × 350 mm im Funkfernsteuermodus zulassen wollen, müssen Sie dazu Regelungen treffen. Basis dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Es sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • die Festhaltemöglichkeiten,

  • die Länge der Fahrstrecke,

  • die örtlichen Besonderheiten.

Prüfen der Fahrtrichtung

Bleibt frei

Neigungsschalterüberbrückung

Bleibt frei

Aufenthalt in Gefahrbereichen

Bleibt frei

Entfernen von der Fahrzeuggruppe

Bleibt frei

Verwechslungsgefahr von Sendern

Bleibt frei

Störungen, die nicht zum Automatischen Stopp geführt haben

Bleibt frei

6.8.3
Beenden des Funkfernsteuermodus

Bleibt frei

6.8.4
Besondere Regelungen für funkferngesteuerte Zugfahrten

Für funkferngesteuerte Zugfahrten müssen Sie besondere Regelungen treffen. Funkferngesteuerte Zugfahrten von Standorten außerhalb der Führerräume sind nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Beidseitig muss der seitliche Sicherheitsabstand zwischen Eisenbahnfahrzeugen und festen Teilen der Umgebung auch auf der "freien Strecke" vorhanden sein.

  • Die Geschwindigkeit der funkferngesteuerten Zugfahrt darf maximal 30 km/h betragen.

  • Die Geschwindigkeit von Fahrten in daneben liegenden Gleisen darf grundsätzlich 40 km/h nicht überschreiten. Abweichend dazu ist bei Geschwindigkeiten größer 40 km/h die Gefährdung des Lokrangierführers im Einzelfall zu beurteilen (z. B. durch Staudruck, Windsog und aufgewirbelte Partikel). Geeignete Maßnahmen zum Verringern der Gefährdung sind z. B. das Benutzen des Rangierertrittes auf der gleisfreien Seite, Sperrung des daneben liegenden Gleises.

  • Rangierertritte kleiner 350 mm × 350 mm dürfen als Standorte für den Lokrangierführer nur benutzt werden, wenn die Geschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet.

  • Die Dauer der Fahrt ist in Abhängigkeit vom Standort des Lokrangierführers und der Witterungsbedingungen zu begrenzen. Das bedeutet z. B., dass der ununterbrochene Aufenthalt beim Steuern vom Rangierertritt aus 15 Minuten nicht überschreiten darf.