DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich

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Diese DGUV Information findet Anwendung bei Eisenbahnen im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. der DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen". Das sind Schienenbahnen, die in § 1 "Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)" als Eisenbahnen bezeichnet werden, insbesondere Schienenbahnen die nach

  • der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),

  • der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

oder

  • Landesrecht der einzelnen Bundesländer (z. B. den Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen (BOA/EBOA))

betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen und nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen sowie Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.