Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung bei Eisenbahnen im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. der DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen". Das sind Schienenbahnen, die in § 1 "Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)" als Eisenbahnen bezeichnet werden, insbesondere Schienenbahnen die nach
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
oder
Landesrecht der einzelnen Bundesländer (z. B. den Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen (BOA/EBOA))
betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen und nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen sowie Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.