DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Vorbemerkungen

g_bu_1686_as_7.jpg

Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte müssen die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den geltenden staatlichen Gesetzen und Verordnungen sowie dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger umsetzen.

Staatliche Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz, die im Eisenbahnbetrieb anzuwenden sind, sind insbesondere (nicht abschließende Aufzählung):

  • Arbeitsschutzgesetz,

  • Betriebssicherheitsverordnung,

  • Gefahrstoffverordnung,

  • Arbeitsstättenverordnung.

Vorschriften der Unfallversicherungsträger sind:

  • für bundeseigene Eisenbahnen insbesondere

    (nicht abschließende Aufzählung):

    • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention",

    • DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen",

  • für Nichtbundeseigene Eisenbahnen insbesondere

    (nicht abschließende Aufzählung):

    • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention",

    • DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen".

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, wie Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte den sich aus dem Vorschriften- und Regelwerk ergebenden Pflichten nachkommen können.

Als Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen bei den Tätigkeiten ermitteln, diese bewerten und Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen ergreifen. Diese DGUV Information 214-090 enthält Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen in Unternehmen, die am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und/oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Ergänzend müssen Sie prüfen, welche weiteren Gefährdungen in Ihrem Verantwortungsbereich auftreten können und dafür wirksame Sicherheitsmaßnahmen festlegen. Bei Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb, die während einer Arbeitsschicht mehrere Funktionen übernehmen, ist für jede dieser Funktionen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Eine wesentliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist die DGUV Information 214-089 "Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb", die die grundsätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb enthält. Beachten Sie, dass die dort enthaltenen Regelungen grundsätzlich für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb gelten. Wenn Regelungen nur für einzelne Funktionen oder für bestimmte Tätigkeiten gelten, sind diese in den jeweiligen Abschnitten besonders angesprochen.

Kosten für Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dürfen Sie als Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte nicht an die Versicherten weitergeben.

Die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb müssen die Gefährdungen beim Ausführen ihrer Tätigkeiten kennen. Als Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb regelmäßig über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung dieser Gefährdungen zu unterweisen.

Bei Beachtung der in der DGUV Information 214-090 enthaltenen Hinweise und Empfehlungen darf davon ausgegangen werden, dass die in den Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) sowie "Eisenbahnen" (DGUV Vorschrift 72) bzw. "Schienenbahnen" (DGUV Vorschrift 73) geforderten Schutzziele erreicht und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren wirksam vermieden bzw. minimiert werden 1. Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Zur einfachen Handhabung wird in den beiden DGUV Informationen eine identische Gliederung verwendet. Soweit zu einem Gliederungspunkt in dieser DGUV Information für Sie als Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte keine zusätzlichen Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gegeben werden, ist dort "Bleibt frei" eingetragen.

Zielgruppe dieser DGUV Information sind Vorgesetzte. Nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt 3 sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer selbst "Vorgesetzte". Die Hinweise und Empfehlungen richten sich an alle Vorgesetzten, die nachfolgend in der "Sie"-Form angesprochen werden.

Hinweis für Unternehmen, die das Betriebsregelwerk für Eisenbahnverkehrsunternehmen (BRW) des VDV anwenden: BRW.1000A03 enthält eine Auflistung von BRW-Modulen und Regelwerken mit Arbeitsschutzinhalten.