DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.12 - 4.12 Fahrausweisprüfung/Umgang mit Bargeld

Sie müssen - sofern zutreffend - Regelungen für die Fahrausweisprüfung sowie zum Umgang mit Bargeld treffen. Dies beinhaltet mindestens folgende Regelungen:

  • Vorhalten von Möglichkeiten zur Abrechnung ohne Fremdbeobachtung (z. B. in Dienstabteilen),

  • Höchstgrenze für mitgeführte Geldbeträge,

  • Abgabe mitgeführter Geldbeträge an dafür vorgesehenen Orten einschließlich Nutzung geeigneter Verkehrswege,

  • Maßnahmen bei und nach einem Überfall/Angriff,

  • Verhaltensmaßnahmen zur Konfliktbewältigung und Deeskalation.