DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Erste Hilfe

4.8.1 Regelungen für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

Sie haben dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Sie haben dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Sie haben dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung aus- und fortgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer in erforderlicher Anzahl zur Verfügung stehen. Allein arbeitende Versicherte müssen nicht als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein.

Sie haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärztinnen und Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser erhalten. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

Sie haben zu regeln, wie jede Erste-Hilfe-Leistung unter Beachtung des Datenschutzes dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang unzugänglich für Dritte verfügbar gehalten wird.

4.8.2 Besondere Regelungen für Lokrangierführer

Sie haben für die notwendige Erste Hilfe zu sorgen, wenn der Lokrangierführer, der das Triebfahrzeug mit der Funkfernsteuerung nicht vom Führerraum aus bedient, allein arbeitet.

Dies wird z. B. erreicht durch

  • technische Systeme, die eine Dienstunfähigkeit des Lokrangierführers erkennen und automatisch an eine ständig besetzte Stelle weiterleiten (z. B. durch Übertragen der Funktion "Automatischer Stopp" - ausgelöst durch den Neigungsschalter - an eine Leitstelle),

  • organisatorische Maßnahmen, wenn

    1. a.

      sich der Lokrangierführer bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,

    oder

    1. b.

      der Lokrangierführer regelmäßig Meldungen empfängt und erwidert (z. B. über Funk oder Telefon),

    und spätestens eine Stunde, nachdem er das letzte Mal gesehen wurde oder sich gemeldet hat, nach ihm gesucht wird.

Berücksichtigen Sie dabei, dass die DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" für Funkfernsteuerungssysteme bei Eisenbahnen nicht anzuwenden ist, da bereits kompensierende Wirkungen durch die Technik der Funkfernsteuerungssysteme vorhanden sind. Diese DGUV Information 214-090 enthält abschließend die speziellen Maßnahmen gemäß Abschnitt 1.1 der DGUV Regel 112-139 bei der Alleinarbeit von Lokrangierführern, die das Triebfahrzeug mit Funkfernsteuerungssystem nicht vom Führerraum aus bedienen.