DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auswählen, die für die Versicherten bei der jeweiligen Tätigkeit geeignet ist. Die PSA ist den Versicherten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den Versicherten in der Unterweisung vorgeben, wie diese die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen haben (z. B. Warnkleidung enganliegend und geschlossen tragen, Schuhe vollständig schnüren, Gehörschutz richtig einsetzen). Weiterhin müssen Sie dafür sorgen, dass verunreinigte PSA gereinigt und verschlissene PSA instandgesetzt oder ersetzt wird. Soweit erforderlich, ist eine Betriebsanweisung für den Umgang mit der PSA zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben.

Bei der Auswahl der erforderlichen PSA müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die in Tabelle 2 aufgeführten Grundsätze berücksichtigen. In den genannten DGUV Regeln und DGUV Informationen wird auf weitere Regelwerke verwiesen, insbesondere auf Normen.

Tabelle 2
Grundsätze für die Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Eisenbahnbetrieb

PSABei welchen Gefährdungen bzw. Tätigkeiten?
Fußschutz nach DIN EN ISO 20345 1)3) sowie DGUV Regel 112-191 "Fuß- und Kopfschutz"
Sicherheitsschuhe
  • bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände

Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle (S3)
  • bei Gefährdung durch spitze und schneidende Gegenstände im Gleis (z. B. bei der Schrottverladung)

Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 2)3)6) sowie DGUV Regel 112-189 "Schutzkleidung", DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"; bei schwer entflammbarer Warnkleidung: DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung"
Warnweste
  • beim Betreten von Gleisanlagen (alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb außer denen, die überwiegend als Rangierer, Lokrangierführer und Wagenuntersuchungsbeamte tätig sind)

  • bei der Postensicherung an Bahnübergängen (außer stationäre Bahnübergangsposten (BÜP))

Jacke + Hose 4)
  • bei überwiegenden Tätigkeiten in Gleisanlagen als Rangierer, Lokrangierführer und Wagenuntersuchungsbeamte

  • bei der Postensicherung an Bahnübergängen durch stationäre Bahnübergangsposten (BÜP)

schwer entflammbare Warnkleidung 10)
  • bei Gefährdung durch Spritzer beim Be- und Entladen und beim Transport von feuerflüssigem Ladegut

Handschutz nach DIN EN 388 3) sowie DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
Schutzhandschuhe
  • beim Kuppeln und Entkuppeln

  • beim Prüfen von Wagen (Wagenuntersuchung)

  • bei der Unterwegsreinigung

Kopfschutz3)6)11) sowie DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"
Industrie-Schutzhelm nach DIN EN 397
  • bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände (z. B. Ladegut, Übergangsbleche bei Reisezugwagen, Klapprungen)

Industrie-Anstoßkappe 7) nach DIN EN 812
  • bei Gefährdung durch Anstoßen an Gegenstände

Augenschutz nach DIN EN 166 5) sowie DGUV Regel 112-192 "Augen- und Gesichtsschutz
  • bei mechanischen, optischen, chemischen, thermischen, biologischen und elektrischen Gefährdungen (z. B. in staubiger Umgebung, in der Chemiebranche)

Gehörschutz nach DIN EN 352-1 und DIN EN 352-2 8) sowie DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"
  • bei Lärmgefährdungen

Hautschutz9) nach DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln"
  • bei überwiegender Tätigkeit im Freien

Atemschutz nach DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
  • bei Gefährdung durch Staub (z. B. auf Gleisbaustellen)

In Tabelle 3 ist beispielhaft dargestellt, welche PSA von den Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb beim Ausführen der Tätigkeiten entsprechend der branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen grundsätzlich zu benutzen ist.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

  • müssen Sie in Ihrem Unternehmen prüfen und festlegen, ob weitere PSA erforderlich ist,

  • dürfen Sie in Ihrem Unternehmen regeln, dass abweichend zur Tabelle 3 auf bestimmte PSA verzichtet werden darf oder andere PSA zu benutzen ist, soweit dies aufgrund der vorhandenen Gefährdung zulässig ist.

Bei Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb, die während einer Arbeitsschicht mehrere Funktionen übernehmen, ist für jede dieser Funktionen zu beurteilen, welche PSA bei der Tätigkeit erforderlich ist. Den Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb ist vorzugeben, welche PSA bei der jeweiligen Tätigkeit mindestens zu benutzen ist.

Tabelle 3
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

PSA für ...Rangierbegleiter, Rangierer, Zugführer/Rangierbegleiter Bau (Zf Rb Bau), Lokrangierführer, WagenuntersuchungsbeamteTriebfahrzeugführer (außer Lokrangierführer), auch Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Triebfahrzeugbegleiter, HeizerLeitende und Aufsichtsführende, Betriebskontrolleure, Aufsichtsbeamte, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Zugführer, Zugbegleiter
KopfIndustrie-Schutzhelm, keine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände: Industrie-AnstoßkappeIndustrie-Anstoßkappe, bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände: Industrie-Schutzhelmbeim Sichern oder Kuppeln: Industrie-Anstoßkappe; bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände: Industrie-Schutzhelm
OberkörperWarn-Wetterschutzjacke orange-rot, mit Reflexstreifen; im Sommer: Warn-T-Shirt oder Warn-Weste orange-rot, mit Reflexstreifen Warnweste orange-rot, mit ReflexstreifenWarnweste orange-rot, mit Reflexstreifen
BeineWarn-Wetterschutzhose orange-rot, mit Reflexstreifenkeine Vorgabekeine Vorgabe
HändeFünffinger-Arbeitsschutzhandschuhebeim Sichern oder Kuppeln: Fünffinger-Arbeitsschutzhandschuhebeim Sichern oder Kuppeln: Fünffinger-Arbeitsschutzhandschuhe
FüßeSicherheitsschuhe halbhoch/niedrig (S2) mit Zehenschutzkappe

In Bereichen, in denen mit spitzen oder scharfen Gegenständen am Boden (z. B. Nägel, Stahlspäne) zu rechnen ist: mit durchtrittsicherer Sohle (S3)
Berufsschuhe halbhoch/ niedrig (ohne Zehenschutzkappe) oder den Fuß vollständig umschließende Schuhe mit rutschsicherer Sohle 1)beim Gehen in Gleisanlagen: den Fuß vollständig umschließende Schuhe mit rutschsicherer Sohle 1)

Bei Tätigkeiten in Bahnanlagen, bei denen keine Sicherheitsschuhe erforderlich sind, sind grundsätzlich feste, den Fuß vollständig umschließende Schuhe mit rutschsicherer Sohle zu tragen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine hohe Gefährdung durch Umknicken, sind grundsätzlich knöchelhohe Schuhe zu tragen.

Die Warnkleidung darf nicht durch auf dem Rücken getragene Rucksäcke oder andere Gegenstände ohne Warnfunktion verdeckt werden. Rucksäcke und andere Gegenstände ohne Warnfunktion müssen in der Hand getragen werden. Auf dem Rücken getragene Rucksäcke oder andere Gegenstände müssen eine fluoreszierende Grundfarbe und retroreflektierende Streifen haben (ggf. durch einen Warnüberzug). Der auf dem Rücken getragene Rucksack in Warnfarbe oder mit Warnüberzug alleine ersetzt nicht das Tragen der Warnweste!

Die zur Verfügung gestellte PSA muss für die jeweilige Witterung geeignet sein (z. B. Kälteschutzkleidung, Kälteschutzhaube, Handschuhe bei Kontakt mit heißen Fahrzeugteilen).

Zum Schutz vor Schürf- und Schnittverletzungen sowie vor Gefährdungen durch Vegetation, Tiere (z. B. Zecken, Wespen) und intensiver Sonnenstrahlung soll Warnkleidung (Jacke und Hose) getragen werden, die Arme und Beine bedeckt.

Sonnenbrillen, die als Blendschutz getragen werden, gehören in der Regel nicht zur Persönlichen Schutzausrüstung. Sonnenbrillen dürfen nur benutzt werden, wenn sie vom Hersteller mit CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Zu empfehlen sind braun oder grau getönte, entspiegelte und nicht zu dunkle Gläser. Persönlicher Augenschutz nach DIN EN 166 mit Sonnenschutzfilter nach DIN EN 172 sowie Sonnenbrillen nach DIN EN ISO 12312-1 sind grundsätzlich geeignet.

Beachten Sie bei der Auswahl der PSA, dass diese das Sichtfeld einschränken und das Hörvermögen beeinträchtigen können (z. B. aufgesetzte Kapuzen).

Häufig werden auch Anstoßkappen in Form von Basecaps (Industrie-Anstoßkappe mit textiler Umhüllung als Schirmmütze nach Abschnitt 2 der DGUV Regel 112-193 (Bild 6)) verwendet.

Ob Gehörschutz zur Verfügung zu stellen oder zwingend zu tragen ist, ist in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) geregelt. Gehörschutz für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer muss nach dem in der UVB-/VBG-Fachinformation "Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer" beschriebenen Auswahl- und Einsatzverfahren zur Verfügung gestellt werden. Bei der Beurteilung der Lärmgefährdung während der Prüfung der Hauptluftleitung (HL) auf freien Durchgang und der Durchgangsprüfung der Hauptluftbehälterleitung (HBL) dürfen Sie davon ausgehen, dass bei bis zu drei Prüfungen pro Arbeitsschicht keine Lärmgefährdung für die Versicherten zu erwarten ist.

Bei intensiver Sonnenstrahlung sind alle nicht von der Kleidung geschützten Körperteile (z. B. Gesicht, Hände) mit UV-Sonnenschutzmittel mit einem hohen Lichtschutzfaktor einzucremen (mindestens Schutzkategorie "hoch" (LSF ≥ 30), besser "sehr hoch" (LSF 50+)).

Flammhemmende Schutzkleidung mit Schutz mindestens vor Hitzestrahlung (C) und Eisenspritzern (E) nach DIN EN ISO 11612.

Beim Einsatz in Hüttenwerken muss der Kopfschutz ggf. flammhemmende Eigenschaften haben.

Diese Schuhe sind keine PSA.