DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.
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Grundsätzlich sind Sicherheitseinrichtungen entsprechend den Vorgaben des Herstellers oder des Errichters instandzuhalten. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können. Der Zeitraum zwischen zwei Wartungen oder Inspektionen soll nicht länger als ein Jahr sein.

Wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Wertbehältnissen, Mängel und Störungen unmittelbar feststellbar sind, kann auf eine Wartung und Inspektion verzichtet werden. Mängel und Störungen sind, wie in § 22 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" geregelt, unverzüglich zu beseitigen.

Bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind fachkundige Personen einzusetzen, beispielsweise einschlägig ausgebildete und erfahrene Monteurinnen oder Monteure der Hersteller oder Wartungsfirmen.

Betriebsangehörige mit entsprechender Qualifikation können diese Aufgaben ebenfalls übernehmen.

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
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Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist ein einfacher Test, ob die Sicherheitseinrichtungen die beabsichtigten Funktionen ausführen.

Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen entsprechend den Vorgaben des Herstellers oder des Errichters zu prüfen. Die Fristen zwischen zwei Prüfungen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können.

Alarmierungseinrichtungen sind mindestens vierteljährlich exemplarisch über eine Auslöseeinrichtung zu überprüfen, ob der Alarm an der vorgesehenen Empfangsstelle ankommt.

Bildaufzeichnungen sind einer monatlichen Funktionsprüfung zu unterziehen. Bei der Funktionsprüfung der Bildaufzeichnung ist die Aufzeichnungsqualität anhand von Probeaufnahmen zu prüfen.

Die Prüfungen auf Funktionsfähigkeit können auch durch entsprechend unterwiesene betriebszugehörige Personen erfolgen.

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.
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Zu dieser Bestimmung wird hier keine erläuternden Hinweise gegeben.