DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Versorgung von Automaten mit Banknoten

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§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten
(1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern.
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Die Berechtigung zur Versorgung von Automaten mit Banknoten ist durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin festzulegen. Sind die Banknoten nach § 10 (1) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gesichert, dürfen die Versicherten die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind keinen Zugriff auf die verwahrten Banknotenbestände haben.

Automaten sollen aus einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich heraus versorgt werden. Nicht öffentlich zugängliche Bereiche können z. B. Nebenräume, Technik- oder Versorgungsräume sein. Diese Bereiche dürfen nur mit besonderen Hilfsmitteln, wie z. B. Schlüsseln, Transpondern, PIN/Code oder Fingerabdrucksensoren betreten werden können.

Bereiche können auch temporär nicht öffentlich zugänglich sein, z. B. durch das Schließen der Betriebsstätte für die Dauer der Versorgung. In diesem Zeitraum dürfen sich nur Berechtigte in diesem Bereich aufhalten.

Der Einblick in den Versorgungsbereich ist so zu verhindern, dass nicht zu erkennen ist, dass der Wertebereich des Automaten geöffnet ist und Berechtigte Umgang mit Banknoten haben.

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§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat.
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Während der Versorgung von Automaten darf der Arbeitsbereich öffentlich zugänglich sein, wenn mindestens eine zweite Person alarmierungsbereit das Umfeld des Automaten beobachtet und der eigentliche Versorgungsvorgang auf ein zeitliches Minimum begrenzt wird. Die Versorgung sollte unter Abwägung des Überfallrisikos in einem geeigneten Moment begonnen werden und darf von den Berechtigten jederzeit abgebrochen werden, wenn sich die Einschätzung des Risikos verändert.

Die Versorgung der Automaten soll unregelmäßig (z. B. nicht täglich zur gleichen Uhrzeit oder an einem bestimmten Wochentag zur gleichen Zeit) erfolgen.

Technischen Maßnahmen können beispielsweise nicht einsehbare Transportbehältnisse und Kassetten sein, die im Austausch verwendet werden. Damit können die Öffnungszeiten der Wertbehältnisse reduziert werden.

Die Versorgung von Automaten kann auch über die Ein- bzw. Auszahlungsfunktion durch Versicherte erfolgen.

Alternativ kann auch ein Werttransportunternehmen mit der Versorgung der Automaten beauftragt werden.