DGUV Regel 115-005 - Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Betriebsanweisungen

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§ 8 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen
a.den Umgang mit Banknoten,
b.den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie
c.das Verhalten der Versicherten bei Überfällen
schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
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Grundlagen für die Betriebsanweisungen sind die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die darin festgelegten Maßnahmen.

Betriebsanweisungen müssen die konkreten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie müssen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen sein. Gleichartige Tätigkeiten und Arbeitsplätze, z. B. auf Grund gleicher Arbeitsmittel, -geräte oder -abläufe in verschiedenen Betriebsstätten können in gleichlautenden Betriebsanweisungen erfasst werden.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie von Versicherten in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Sie bedürfen der Schriftform.

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache abzufassen. Sie müssen den Versicherten an den entsprechenden Arbeitsplätzen zugänglich sein, sind jedoch vor unberechtigter Einsichtnahme zu schützen.

Betriebsanweisungen müssen mindestens berücksichtigen:

  1. 1.

    Umgang mit Banknoten:

    • Ausgabe

    • Annahme

    • Verwahrung

    • Versorgung von Automaten

    • Geldtransport innerhalb einer Betriebsstätte

    • Außerhalb von Betriebsstätten

  2. 2.

    Umgang mit Sicherheitseinrichtungen

  3. 3.

    Verhalten der Versicherten im Zusammenhang mit Überfällen

    • Verhalten bei und nach einem Überfall

    • Notfallmaßnahmen

  4. 4.

    Betreten oder Verlassen der Bereiche

  5. 5.

    Umgang mit Mängel und Störungen

    • Verhalten beim Ausfall von Alarmierungseinrichtungen

    • Verhalten beim Ausfall der Einrichtungen zur Bildaufzeichnung

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§ 8 Betriebsanweisungen
(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.