DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Betriebsanweisungen

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§ 8 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen
a.den Umgang mit Banknoten,
b.den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie
c.das Verhalten der Versicherten bei Überfällen
schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
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Grundlage für die Betriebsanweisungen ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen. Betriebsanweisungen müssen die konkreten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d. h. sie regeln das Arbeitssystem der konkreten Spielstätte und der darin tätigen Versicherten.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie von Versicherten in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Dies bedeutet, dass die Versicherten die konkreten Sicherheitskonzepte der Spielstätte und konkrete Handlungskonzepte für den Umgang mit Banknoten sowie für mögliche Notfälle, beispielsweise Überfallszenarien, kennen und diese umsetzen können.

Gleichartige Sicherungskonzepte, z. B. auf Grund gleicher Arbeitsmittel/Geräte oder Abläufe in verschiedenen Spielstätten können in gleichlautenden Betriebsanweisungen erfasst werden, wenn Besonderheiten der einzelnen Spielstätte dem nicht entgegenstehen.

Betriebsanweisungen sollten folgende Punkte berücksichtigen:

  • Betreten und Verlassen der einzelnen Spielstätte mit seinen örtlichen Gegebenheiten

  • Umgang mit Banknoten (Ausgabe, Annahme, Verwahrung, Versorgung von Automaten, Bearbeitung und Transport)

  • Sicherheitskonzepte (Alarmierungsmöglichkeiten, Interventionsmaßnahmen)

  • Umgang mit Mängeln und Störungen an sicherheitsrelevanten Einrichtungen

  • Verhaltensmaßnahmen während eines Überfalls

  • Maßnahmen nach einem Überfall

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Sie sind in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Versicherten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Versicherten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisungen verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen.

Soweit die Versicherten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.

Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für die Anwendenden - überschaubar bleibt.

Die Betriebsanweisungen müssen den Versicherten jederzeit, jedoch vor unbefugter Einsichtnahme geschützt, zugänglich sein.

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§ 8 Betriebsanweisungen
(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
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Das sicherheitsgerechte Verhalten der Versicherten sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Sicherheitseinrichtungen vermindern entscheidend den Anreiz zu Überfällen.