DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Aufzeichnung von Überfällen

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
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Jede Spielstätte sollte zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein, die eine Bildaufzeichnung von Überfällen in Farbe sicherstellt.

Auf die optische Raumüberwachungsanlage ist im Eingangsbereich deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

Bei den zur Bildaufzeichnung eingesetzten Komponenten, d. h. Kameras und Bildaufzeichnungsgeräte, ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. DGUV Test-geprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen. Es sollte sichergestellt werden, dass Aufzeichnungen bei Auslösung eines Überfallalarms automatisch erstellt werden.

Die Bildaufzeichnung ist eine wirksame Maßnahme, das Überfallrisiko zu senken und daher zum Schutz von Leib und Leben der Versicherten im Sinne des Datenschutzrechtes als geeignet anzusehen. Gibt es keine anderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen, die gleichermaßen geeignet sind, Sicherheit und Gesundheit der Versicherten zu schützen (vgl. auch Absatz 4), wird eine Bildaufzeichnung regelmäßig auch erforderlich sein.

Zu berücksichtigen ist aber, dass jede Bildaufzeichnung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Versicherten bzw. Dritten darstellt. Dieses Persönlichkeitsrecht ist ein wichtiges Rechtsgut. Es ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der Interessenabwägung die Bildaufzeichnung verhältnismäßig ist. Als Orientierung gilt, dass je mehr die Intimsphäre von Menschen betroffen ist, desto eher überwiegen ihre schutzwürdigen Interessen. Unzulässig ist daher etwa die Bildaufzeichnung von Toiletten oder Duschen.

Wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall der Schutz der Persönlichkeitsrechte überwiegt, ist die Bildaufzeichnung unzulässig. In diesem Fall sind Ersatzmaßnahmen zu ergreifen, die in den Erläuterungen zu Absatz 4 beschrieben sind. Wird die Bildaufzeichnung ausschließlich auf die potentiell bei einem Überfall betroffenen Räumlichkeiten im Inneren der Betriebsstätte begrenzt, ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnung regelmäßig verhältnismäßig ist.

Die Bildaufzeichnung dient nicht der Überwachung der Versicherten hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.
Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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Aufgezeichnete Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff durch Aufstellen der Aufzeichnungsgeräte in einem separaten, öffentlich nicht zugänglichen Raum, mindestens aber durch einen abschließbaren Schrank, gesichert werden. Die Aufzeichnung kann aber auch an einem anderen Ort, der nicht zur Spielstätte gehört, erfolgen. Der kurzfristige berechtigte Zugriff, z. B. zur Tätererkennung, ist sicherzustellen. Unmittelbar nach einem Überfall müssen Bilddaten der Polizei zur Verfügung gestellt werden können. Werden Videosysteme verwendet, die Bilddateien in der Kamera abspeichern, sollten diese gegen einfache Wegnahme gesichert sein.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei der Erfassung von Bilddaten die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Dabei sind die zu erfassenden Bilddaten auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und die aufgezeichneten Bilddaten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Anforderungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu entnehmen.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.
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Die Handlungen bzw. Wege von Tätern bzw. Täterinnen im Bereich der Kundschaft inklusive der Ein- und Ausgänge, die unmittelbare Bedrohung der Versicherten sowie die Geldübergabe an Täter bzw. Täterinnen sollten als wesentliche Phasen eines Überfalls aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Bilddaten geben den Täter bzw. die Täterin und wesentliche Phasen dann deutlich wieder, wenn folgende Auflösungen erreicht werden:

Für die Tätererkennung:

Die Auflösung reicht aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 1,5 m mindestens das Muster "C" der "Prüftafel zum Erkennen des Täters/Tatverdächtigen" (Anhang 3) erkennbar ist. Bei den abgespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern die verwendeten Systeme aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung auch bei einer größeren Aufnahmebreite als 1,5 m erzielen, kann diese größere Breite bei der Installation auch verwendet werden.

Für die Erkennung der wesentlichen Phasen eines Überfalls:

Die Auflösung reicht aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 6 m mindestens das Muster "2" der "Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls" (Anhang 3) erkennbar ist. Bei den abgespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern die verwendeten Systeme aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung auch bei einer größeren Aufnahmebreite als 6 m erzielen, kann diese größere Breite bei der Installation auch verwendet werden.

Um die Anforderungen zu erfüllen, ist die Anzahl der erforderlichen Videokameras abhängig von der Größe und Beschaffenheit der zu überwachenden Bereiche festzulegen.

In Spielhallen und Wettbüros eignen sich Kameras, die den Eingangsbereich aufnehmen, sowie Kameras z. B. im hinteren Tresenbereich, die ein Frontalbild des Täters bzw. der Täterin aufzeichnen können. Eine zusätzliche Tonaufzeichnung kann sinnvoll sein.

Damit die wesentlichen Phasen eines Überfalls deutlich wiedergegeben werden können, ist bei der Installation darauf zu achten, dass Mängel bei den Aufnahmen, z. B. durch Gegenlicht oder Spiegelungen, vermieden werden. Es ist zu berücksichtigen, dass Einbauten wie Säulen, Leuchten, Rahmen von Glaskonstruktionen sowie sonstige Einrichtungen den gewünschten Aufnahmebereich nicht verdecken.

Es sollte technisch sichergestellt werden, dass mindestens jeweils 15 Minuten vor und nach der Alarmauslösung Bilder gesichert aufgezeichnet werden.

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§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnungen kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
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In Spielstätten kann auf eine Aufzeichnung von Überfällen verzichtet werden, wenn

  • die regelmäßig anwesenden Versicherten keinen Umgang mit Bargeld haben oder

  • die ständige Anwesenheit von qualifiziertem Sicherheitspersonal im Eingangsbereich während der Geschäftszeiten sichergestellt ist oder

  • ein kontrollierter personalisierter Zutritt zur Betriebsstätte, beispielsweise unter Einsatz von Drehkreuzen in Verbindung mit einer Verifikation der Kundschaft, erfolgt.

Zur Beweissicherung wird der Einsatz einer optischen Raumüberwachungsanlage jedoch grundsätzlich empfohlen.