DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.1 - 2 Grundpflichten
2.1 Allgemeine Grundsätze

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§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
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Grundsätzlich ist durch den Umgang mit Bargeld, sonstigen Zahlungsmitteln oder den Zugriff auf Wertsachen ein Anreiz zu Überfällen gegeben.

Anreize zu einem Überfall können z. B. im Folgenden liegen:

  • in der Höhe der zu erwartenden Beute

  • im Umgang mit Bargeld im Unternehmen

  • in den Möglichkeiten nach der Tat schnell zu flüchten bzw. nicht gefasst zu werden

  • in der Anzahl anwesender Personen

Zum Abbau dieses Anreizes sollte der Unternehmer oder die Unternehmerin Arbeitsplätze entsprechend den Ausführungen der nachfolgenden Abschnitte einrichten sowie entsprechende Arbeits- und Betriebsmittel auswählen und bereitstellen. Ebenso sind die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass von ihnen kein Anreiz ausgeht.

Der Umgang mit Bargeld sollte für die regelmäßig anwesenden Versicherten in der Betriebsstätte auf ein Minimum beschränkt werden. Es sollte nach Möglichkeit kein Zugriff auf Bargeld bestehen.

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§ 3 Allgemeine Grundsätze
(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.
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Der Schutz von Leben und Gesundheit hat Vorrang vor dem Schutz von Sachwerten. Das bedeutet, dass die Versicherten im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen u. a. intensiv und umfassend auf sicherheitsgerechte Verhaltensweisen vor, während und nach einem Überfall hingewiesen werden. Dazu zählen vorwiegend Maßnahmen zur Eigensicherung, aber auch Hinweise, auf Täter bzw. Täterinnen und andere Personen deeskalierend einzuwirken.

Das Ausgeben von Selbstverteidigungsmitteln, z. B. Pfefferspray, oder gar Waffen an Versicherte kann eskalierend wirken und ist somit als Maßnahme zum Schutz von Versicherten nicht zulässig.