DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.
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Die Wartung umfasst die Pflege zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung und ist gemäß den Angaben des herstellenden Betriebes durchzuführen. Unter Inspektion versteht man die Beurteilung des IST-Zustandes einer Einrichtung. Dabei werden die Funktionsweise der gesamten Anlage sowie alle Anlagenteile und Werte überprüft. Instandsetzung bedeutet, dass eine defekte Einrichtung wieder in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Die Fristen für die regelmäßige Wartung und Inspektion sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei kann die Betriebsanleitung Hinweise zu den festzulegenden Fristen liefern. Macht der herstellende Betrieb keine Angaben dazu, hat sich eine Prüffrist von einem Jahr bewährt.

Bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind fachkundige Personen einzusetzen, beispielsweise einschlägig ausgebildete und erfahrene Monteurinnen und Monteure der herstellenden Betriebe oder Wartungsfirmen. Betriebsangehörige mit entsprechender Qualifikation können diese Aufgaben ebenfalls übernehmen.

Die Dokumentation sollte mindestens das Datum, die ausführende Person/Unternehmen und stichwortartig das Ergebnis beinhalten.

Die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung kann z. B. über einen Wartungsvertrag sichergestellt werden.

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
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Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist ein einfacher Test, ob eine Einrichtung/Anlage die beabsichtigte Funktion ausführt. Beispielsweise ist dies die Betätigung eines Tasters der Überfallmeldeanlage und die Überprüfung, ob die Alarmierung bei der vorgesehenen Empfangsstelle ankommt.

Kraftbetriebene Sicherungen sind mindestens einmal arbeitstäglich vor Öffnung der Betriebsstätte im Rahmen einer Funktionsprüfung auszulösen.

Bildaufzeichnungen sind einer monatlichen Funktionsprüfung zu unterziehen. Bei der Funktionsprüfung der Bildaufzeichnung ist die Aufzeichnungsqualität anhand von Probeaufnahmen zu prüfen. Bei automatischer Durchführung der Prüfung auf Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnung ist mindestens einmal jährlich eine manuelle Prüfung durchzuführen.

Bei Überfallmeldeanlagen ist mindestens vierteljährlich zu überprüfen, ob der Alarm an der vorgesehenen Empfangsstelle ankommt.

Prüfungen sollten durch entsprechend unterwiesene Personen erfolgen.

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§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.
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Die Dokumentation sollte mindestens die ausführende Person, das Datum und das Ergebnis der Prüfung beinhalten. Sie kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.