DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Betreuung von Überfallbetroffenen

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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen
(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.
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Im Rahmen der Notfallplanung sollten folgende Aspekte durch eine zielgerichtete Aufbau- und Ablauforganisation geregelt werden

  • Notfallplan einschließlich innerbetrieblicher und externer Meldewege

  • Festlegung von Verantwortlichkeiten

  • Unmittelbare Erstbetreuung am Ereignisort

  • Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger

  • Maßnahmen bei Rückkehr der Betroffenen an den Arbeitsplatz (Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM)

Den Betroffenen ist direkt nach einem Überfall eine angemessene psychologische Betreuung anzubieten, um mögliche psychische Schäden zu minimieren.

Unterstützung kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt geben. Ist eine Beschäftigtenvertretung vorhanden, dann ist diese zu beteiligen. Weiter Information gibt es in der DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen".

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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen
(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
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Jedes Überfallereignis ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Dies sollte so schnell wie möglich nach Kenntnis des Überfalls erfolgen. Durch eine formlose Mitteilung, beispielsweise einen direkten Anruf, wird den Unfallversicherungen ermöglicht, entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von posttraumatischen Belastungsstörungen einzuleiten.