Abschnitt 5.2 - 5.2 Betreuung von Überfallbetroffenen
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen | |||
(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren. | |||
Im Rahmen der Notfallplanung sollten folgende Aspekte durch eine zielgerichtete Aufbau- und Ablauforganisation geregelt werden
Notfallplan einschließlich innerbetrieblicher und externer Meldewege
Festlegung von Verantwortlichkeiten
Unmittelbare Erstbetreuung am Ereignisort
Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger
Maßnahmen bei Rückkehr der Betroffenen an den Arbeitsplatz (Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM)
Den Betroffenen ist direkt nach einem Überfall eine angemessene psychologische Betreuung anzubieten, um mögliche psychische Schäden zu minimieren.
Unterstützung kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt geben. Ist eine Beschäftigtenvertretung vorhanden, dann ist diese zu beteiligen. Weiter Information gibt es in der DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen".
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen | |||
(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen. | |||
Jedes Überfallereignis ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Dies sollte so schnell wie möglich nach Kenntnis des Überfalls erfolgen. Durch eine formlose Mitteilung, beispielsweise einen direkten Anruf, wird den Unfallversicherungen ermöglicht, entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von posttraumatischen Belastungsstörungen einzuleiten.