DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.1 - 5 Sonstige Anforderungen
5.1 Kennzeichnung

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1618_as_2.jpg
§ 19 Kennzeichnung
Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen.
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Werden in Spielstätten automatisierte Systeme zur Ausgabe, Annahme und Verwahrung von Banknoten eingesetzt, sollten mindestens an allen Eingängen für die Kundschaft und an den eingesetzten Automaten der Hinweis verwendet werden:

Bargeld automatengesichert

(Auszahlung nur über den Geldautomat)

DGUV Informationen 215-617 und 215-621

Bei zeitverzögernden Einrichtungen sollte folgender Hinweis verwendet werden:

Bargeld zeitschlossgesichert

(Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeiten)

DGUV Information 215-616 und 215-620

Sind zugriffsverhindernde Einrichtungen im Einsatz, sollten, der Situation vor Ort entsprechend, folgende Hinweise verwendet werden:

Bargeld biometrisch gesichert

(Barauszahlung durch einen Mitarbeiter allein nicht möglich)

DGUV Information 215-615 und 215-619

Kasse zutrittsgesichert

(Nur autorisierte Personen haben einzeln Zutritt)

DGUV Information 215-614 und 215-618

Es sollten vorzugsweise geeignete Piktogramme eingesetzt werden.

Hinweis:

Wertbehältnisse in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen sollten ebenfalls gekennzeichnet werden.